Im Bereich der Vereine und Verbände stellen Zuschüsse der öffentlichen Hand oftmals eine nicht unwesentliche Einnahmequelle dar. Aus bilanzieller Sicht betrachtet haben Zuschüsse die Besonderheit, dass ihnen keine entsprechende Leistung des Empfängers an den Zuschussgeber gegenübersteht. Mit ihrer Annahme ist aber zugleich auch die Verpflichtung verbunden, diese für einen (mehr oder weniger konkretisierten) Zweck zu verwenden. Der nachfolgende Beitrag soll einen praxisorientierten Ansatz für die Verbuchung entsprechender Zuschüsse aufzeigen.
Die Behandlung von Zuschüssen und deren Verbuchung in der Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist mit einigen Besonderheiten verbunden, die mit den Vorschriften des Handelsge-setzbuches in Einklang zu bringen sind. I. Grundlagen bei Zuschüssen durch die öffentliche Hand Die Gewährung von Zuschüssen durch die öffentliche Hand erfolgt regelmäßig in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Interesse. Die Zuschüsse werden dabei dem Zuschussempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen, als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten gewährt (vgl. IDW St/HFA 2/1996 „Grundlagen“ und Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE). Nachfolgend sollen Zuschüsse betrachtet werden, die von der öffentlichen Hand ohne Rückzahlungspflicht an Vereine und Verbände gezahlt werden. Das Prinzip ist aber auch auf an