Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK) KdÖR

Steuern auf Kapitalerträge regeln / Steueramnestie nur mit dem Steuerberater

(Berlin) - Die Bundessteuerberaterkammer zweifelt an einem großen Erfolg der Steueramnestie, solange keine klaren Regelungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen vorliegen. „Die Politik darf jetzt nicht zurückrudern. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit wird brüchig, wenn unklar bleibt, wie zurückgeholtes Kapital zukünftig besteuert wird“, so der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Klaus Heilgeist, bei der Jahrespressekonferenz seiner Organisation am 19. März in Berlin. Statt ihre Chancenlosigkeit im Bundesrat vorzuschieben, müsse sich die Regierung an ihre Protokollerklärung vom Dezember 2003 halten und kurzfristig einen Vorschlag für eine international konkurrenzfähige Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge machen. Fehl am Platze sind laut Heilgeist auch die ständigen Diskussionen über eine höhere Erbschaftsteuer und die Wiederbelebung der Vermögensteuer, durch die immer wieder Rechtsunsicherheit entsteht. An die Steuersünder richtete der Kammerpräsident gleichsam den Appell, einen Beitrag zum Rechtsfrieden zu leisten und die eigentlich gute Idee der Steueramnestie zu nutzen.

Auf zu beachtende Details beim Weg in die Steuerehrlichkeit verwies der Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Gerhard Flock. Auch nach dem klarstellenden Merkblatt des Bundesfinanzministeriums rät die Bundessteuerberaterkammer deshalb zur Vorsicht: Der Vordruck sollte nur mit Hilfe eines Steuerberaters ausgefüllt werden, denn Strafbarkeit und Steueransprüche bleiben bei einer lückenhaften Erklärung für die nicht erfassten Taten bestehen. Ist die Erklärung vollständig unrichtig, entfällt die strafbefreiende Wirkung gänzlich. Die Schwierigkeit besteht darin, dass der Erklärende die Summe der Einnahmen, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht nicht besteuert wurden, angeben und die zu entrichtende pauschale Abgabe selber berechnen muss. Insbesondere die erste Voraussetzung birgt Tücken. Die erklärten Einnahmen sind nach Kalenderjahren und den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. Das Merkblatt des Bundesfinanzministeriums gibt zwar Erläuterungen und Hinweise zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und erklärt, wie ein „Lebenssachverhalt“ dargestellt werden sollte. Eine mangelnde oder ungenügende Spezifizierung geht aber zu Lasten des Steuerbürgers, da er die Beweislast dafür trägt, dass ein Sachverhalt, der später der Finanzbehörde bekannt wird, in der strafbefreienden Erklärung enthalten ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799

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