Härtefall - Richtlinien müssen geändert werden
(Hamburg) - Die MDK-Richtlinien für die Einstufung als Härtefall, die sogenannte Pflegestufe IV (oder auch III a), für den ambulanten Bereich sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu streng. Zwar hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass höchstens 3% der in Pflegestufe III eingestuften Pflegebedürftigen als Härtefall anerkannt werden dürfen. Allerdings bleiben die Pflegekassen in ihrer Einstufungspraxis weit hinter dieser Vorgabe zurück: Zumeist unter 1% der Pflegbedürftigen der Pflegestufe III werden nach Angaben der Kasseler Richter als Härtefall anerkannt. Die Pflegekassen dürfen aber nach dem Richterspruch nicht auf Dauer deutlich unterhalb der 3%-Grenze verbleiben. Die Richtlinien müssen nun so gefasst werden, dass zukünftig mehr Pflegebedürftige als Härtefälle anerkannt werden.
Im konkreten Fall wurde dem Kläger die Einstufung als Härtefall versagt, weil der nächtliche Bedarf an Grundpflege nicht die erforderlichen zwei, sondern nur eine Stunde betrug. Der Versicherte ist infolge eines erblich bedingten Leidens schwerstgelähmt bei völliger Stuhl- und Harninkontinenz und chronischem Dekubitus. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen und kann nur mit einem Lifter ins Bett gebracht werden. Das BSG entschied, dass dem Kläger nach den bestehenden Richtlinien die Anerkennung als Härtefall nicht zusteht. Weil aber die Richtlinien zu streng sind, müssen sie jetzt überarbeitet werden.
Der Geschäftsführer des bpa, Bernd Tews, begrüßte in einer ersten Reaktion das Urteil. Das BSG hat die Kritik vieler Pflegebedürftiger und des bpa bestätigt. Die Härtefallregelung ist offensichtlich so rigide angewendet worden, dass kaum ein Pflegebedürftiger in dessen Genuss gekommen ist. Dieser Praxis wird durch das Urteil ein Riegel vorgeschoben. Der bpa unterstützt nachdrücklich die Aufforderung des BSG an die Pflegekassen umgehend die Richtlinien zur Einstufung zu ändern und nicht weiter auf dem Rücken der besonders schwer betroffenen Härtefälle zu sparen.
Das Urteil ist prinzipiell auch auf den stationären Bereich zu übertragen. Hier beträgt die gesetzliche Vorgabe 5%, die von allen Kassen bei weitem nicht erreicht wird. Im stationären Bereich muss auch die Behandlungspflege mit in die Begutachtung einbezogen werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. (bpa), Bundesreferat ambulante Dienste
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