Gesellschaftern droht zusätzliche Steuerlast bei verdeckter Gewinnausschüttung / Einkommensteuerbescheide offen halten
(Berlin) - Werden Zahlungen einer GmbH an deren Gesellschafter im Nachhinein als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, droht eine zusätzliche Steuerbelastung. Für betroffene Gesellschafter bleibt nur die Möglichkeit, ihre Einkommensteuerbescheide bis zu einer gesetzlichen Klarstellung offen zu halten.
Hintergrund ist ein verfahrensrechtliches Problem: Wenn Leistungsvergütungen an Gesellschafter einer GmbH nach Jahren im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden, muss die GmbH Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen. Gesellschafter brauchen die umqualifizierten Einkünfte nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren zwar nur zur Hälfte versteuern. Weil sie aber bereits voll versteuert wurden und die Einkommensteuerbescheide für die betroffenen Jahre in der Regel schon Bestandskraft haben, werden Gesellschafter in vielen Fällen ungerechtfertigt belastet. Eine Gesetzesvorschrift, nach der die Finanzverwaltung solche Bescheide berichtigen könnte, gibt es derzeit nicht. Die Bundessteuerberaterkammer hat den Gesetzgeber auf diese Lücke im Verfahrensrecht hingewiesen und um Abhilfe gebeten.
Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg - AZ III K 61/03 - vom9. Dezember 2004 macht deutlich, dass die Steuerpflichtigen zurzeit aufgrund dieser Verfahrenslücke nicht uneingeschränkt vor einer Überbesteuerung geschützt sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung verpflichtet ist, in solchen Fällen die Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters offen zu halten, sollte nach Auffassung des Gerichts vom Bundesfinanzhof entschieden werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
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