Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK) KdÖR

Finanzgericht teilt Auffassung der Bundessteuerberaterkammer zu Telekom-Bonusaktien

(Berlin) - Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.Juli 2002 (Az. 2 K 4068/01 E) entschieden, dass die den Privatanlegern im Rahmen des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG gewährten Bonusaktien weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte besteuert werden dürfen.

Wie bereits Metzing in ihrer Abhandlung (in DStR 2001, 608) über die ertragsteuerliche Behandlung der Gratisaktien der Telekom AG zutreffend dargestellt hat, ergeben sich keinerlei steuerpflichtige Einkünfte durch die Gewährung der Gratisaktien der Telekom AG.

Dem liegt Folgendes zugrunde:

Die Privatanleger des ersten Börsenganges hatten ebenso wie die Privatanleger des zweiten Börsenganges Gratisaktien (Bonusaktien) unentgeltlich erhalten, sofern sie bestimmte Behaltefristen gewahrt hatten.

Während die Gratisakten beim ersten Börsengang auf Grund einer „Billigkeitsregelung“ der Finanzverwaltung steuerfrei gestellt wurden, sollten die begünstigten Privatanleger ab dem zweiten Börsengang ihre zugeteilten Bonusaktien nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen als zusätzlichen Kapitalertrag der Einkommensteuer unterwerfen.

Bereits im Vorfeld hatte die Bundessteuerberaterkammer an dieser steuerunsystematischen Regelung heftige Kritik geübt, weil nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer die Bonusaktien einen Rabatt auf die ursprünglichen Anschaffungskosten der Telekom-Aktien darstellen. Die Telekom-Aktionäre haben nämlich beim Kauf ihrer Aktien ein Anwartschaftsrecht auf die Bonusaktien miterworben, das sich mit Ablauf der Haltefrist in zusätzliche Gratisaktien verstärkt hat. Damit mindern aber die Bonusaktien lediglich die Anschaffungskosten der Telekom-Anteile, führen jedoch auf keinen Fall zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen (Kapital-) Ertrag.

Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt diese Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf, weil sie steuersystematisch richtig ist und auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Gerechtigkeitsgrundsätzen entspricht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4 10178 Berlin Telefon: 030/2400870 Telefax: 030/24008799

NEWS TEILEN: