Europäisches Parlament nimmt Rom I-Verordnung mit Ausnahmeklausel für Tourismuswirtschaft an / Hotelverband: Anwendbarkeit ausländischen Rechts in deutschen Hotels erfolgreich abgewendet
(Berlin) - Auch zukünftig wird für Verträge über Hotel- und Restaurantdienstleistungen nicht das Recht des Herkunftslandes des Gastes, sondern das des Standortes des Betriebes gelten. Das Europäische Parlament hat nach mehr als einjährigen Beratungen heute einen Kompromissvorschlag für die Verordnung in erster Lesung angenommen, der in Art. 5 Abs. (3) lit. a die dringende Forderung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband) und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) nach einer Ausnahmeklausel wieder enthält. "Nach dem wichtigen Teilerfolg auf nationaler Ebene im Sommer noch unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft können wir nun endlich Entwarnung für die Hotellerie und Gastronomie in Deutschland und Europa geben", berichtet Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. "Der bürokratische Schildbürgerstreich ist endgültig vom Tisch", freut sich Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbands Deutschland (IHA).
Im Dezember 2005 hatte die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der das anwendbare Recht bei Vertragsverhältnissen in der Europäischen Union regeln soll. Die so genannte Rom I-Verordnung wird das bisher geltende Übereinkommen von Rom ("Rom I") ablösen. Dieses sieht unter anderem vor, dass im Konfliktfall beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen ins Ausland grundsätzlich das Recht des Heimatlandes des Verbrauchers zur Anwendung kommt. Gleichzeitig sieht das Übereinkommen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldete Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen Staat als dem erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Folglich war auf Verträge über Hotel- oder Gastronomiedienstleistungen im Wesentlichen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Hotelier bzw. der Gastronom seine Leistung an den Gast erbringt.
In das Verfahren zum Entwurf der Rom I-Verordnung wurden aber mit offensichtlicher Unterstützung einer Reihe nationaler Regierungen Anträge aus dem Europaparlament eingebracht, die genau diese Regelung abschaffen sollten. "Dies hätte in letzter Konsequenz die Anwendbarkeit amerikanischen Produkthaftungsrechts oder gar der arabischen Sharia auf deutschem Boden bedeuten können", verdeutlicht DEHOGA-Präsident Ernst Fischer die bedrohliche Tragweite der aus dem Ruder gelaufenen Diskussion insbesondere für die mittelständischen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe in Deutschland.
Nach gemeinsamer massiver Intervention des Hotelverbandes Deutschland (IHA), des DEHOGA Bundesverbandes, des europäischen Dachverbandes des Gastgewerbes HOTREC und der europäischen Partnerverbände konnte nun zwischen Europäischem Rat und Parlament ein Kompromiss ausgehandelt werden, der die Ausnahme zugunsten von Hotellerie und Gastronomie wieder wie ursprünglich vorgesehen beinhaltet. Diesen Vorschlag hat das Europäische Parlament jetzt in erster Lesung angenommen. "Damit bleibt es deutschen Hoteliers und Gastronomen auch zukünftig erspart, Gesetzbücher der anderen 26 EU-Mitgliedsstaaten - oder sogar darüber hinaus - auswendig lernen zu müssen", zeigt sich Dreesen über die wieder einkehrende Rechtssicherheit und die Abwendung von purem Unfug erleichtert.
Quelle und Kontaktadresse:
Hotelverband Deutschland e.V. (IHA)
Stefanie Heckel, Pressesprecherin
Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin
Telefon: (030) 590099690, Telefax: (030) 590099699
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