Pressemitteilung | Bundesverband Glasfaseranschluss e.V (BUGLAS)

BUGLAS unterbreitet Vorschläge für wettbewerbskonformere Ausgestaltung des Regulierungs-Regimes für Nahbereichs-Vectoring

(Köln) - Der Einsatz von Vectoring in den Nahbereichen der Hauptverteiler lässt sich nach Auffassung des Bundesverbands Glasfaseranschluss (BUGLAS) deutlich wettbewerbskonformer ausgestalten als bislang von der Bundesnetzagentur vorgesehen. Der deutsche Glasfaserverband hat dazu in der vergangenen Woche im Rahmen seiner Stellungnahme zum Serious Doubts-Letter der EU-Kommission eine Reihe von Vorschlägen unterbreitet. Diese umfassen eine Regelung zur Vermeidung des FttC-Überbaus bereits mit FttB/H erschlossener Nahbereiche, die Berücksichtigung der Wettbewerber-Investitionszusagen sowohl hinsichtlich der FttC Vectoring-Erschließung wie auch in Bezug auf bereits geplante oder in der Umsetzung befindliche FttBH-Ausbauprojekte und die Einführung des Prinzips des "Windhundrennens" analog zum Einsatz von Vectoring außerhalb der Nahbereiche. Weiterhin entwirft die BUGLAS-Stellungnahme auch eine deutlich marktgerechtere Vorgabe für die Abwehrrechte der Wettbewerber.

"Wenn die Vectoring-Technologie tatsächlich einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Breitbandversorgung leisten soll, darf sie grundsätzlich nur in solchen Nahbereichen zugelassen werden, in denen nicht bereits eine FTTB/H-Versorgung vorhanden ist oder der Ausbau mit FTTB/H konkret geplant ist", erläutert BUGLAS-Geschäftsführer Wolfgang Heer. "Dort, wo die Glasfasernetze bereits heute bis mindestens in die Gebäude reichen, würde der Einsatz von Vectoring nur dazu führen, dass die beste Anschlusstechnologie mit einer weniger leistungsfähigeren überbaut wird. Das führt nicht dazu, dass auch nur ein Bürger oder ein Unternehmen hinterher schnelleres Internet hätte." Der Glasfaserverband schlägt daher vor, dass die Nahbereichs-Kabelverzweiger bzw. Nahbereichs-A0-Anschlüsse, deren Anschlussbereich zu mindestens 50 Prozent mit FTTB/H versorgt sind, für den Einsatz von Vectoring gesperrt werden.

"Für den Einsatz von Vectoring in den verbleibenden Nahbereichen brauchen wir ein wettbewerbskonformes Verfahren, in dem auch die Investitionszusagen der Wettbewerber berücksichtigt werden", so Heer weiter. "Und zwar nicht nur die, die im laufenden Verfahren von den Wettbewerbern abgegeben wurden, sondern ganz im Sinne der Förderung des Ausbaus hochleistungs- und zukunftsfähiger Netze auch die bereits in der Planung beziehungsweise in der Durchführung befindlichen FTTB/H-Ausbauvorhaben." Diese können nach Auffassung des BUGLAS ebenfalls durch verbindliche Investitionszusagen abgesichert werden. Innerhalb einer noch festzulegenden Abgabefrist hätten ausbauende Unternehmen dann die Möglichkeit, sich dazu zu verpflichten, innerhalb des Gebietes eines Hauptverteiler-Nahbereichs mindestens 90 Prozent der Haushalte im Sinne von "homes passed" mittels FTTB/H zu erschließen.

Die im laufenden Verfahren von den Wettbewerbern abgegebenen Investitionszusagen würden nach dem heutigen Stand etwa 15 Prozent der Nahbereiche abdecken. Die nach Abzug der dafür und der für bereits in der Planung oder Umsetzung befindlichen FTTB/H-Ausbauprojekte von den Wettbewerbern abgegebenen Investitionszusagen verbleibenden und bislang nicht mit mindestens 50 Mbit/s versorgten Nahbereiche könnten dann durch die Telekom im Rahmen einer von ihr abgegebenen Ausbauzusage erschlossen werden. "Wenn die Telekom die verbleibenden Nahbereiche nicht oder nicht in Gänze ausbauen will, könnte man das aus der Vectoring I-Entscheidung bekannte Prinzip des Windhundrennens für die nicht vom Incumbent ausgebauten Nahbereiche einführen", erklärt der BUGLAS-Geschäftsführer. "Damit würde man auch den vom Bundeskartellamt im laufenden Verfahren unterbreiteten Vorschlag aufgreifen."

Für eine marktgerechtere Gestaltung der Abwehrrechte der Wettbewerber schlägt der BUGLAS vor, auch die in der Vectoringliste eingetragenen Ausbauvorhaben sowie bereits getätigte oder in der Durchführung befindliche FTTB/H-Ausbauprojekte zu berücksichtigen, sofern letztere nicht ohnehin bereits zu einem generellen Ausschluss des Vectoring-Ausbaus im jeweiligen Nahbereich führen. Auch das Abstellen auf den gesamten Anschlussbereich des jeweiligen Hauptverteilers ist aus Sicht des Glasfaserverbands nicht sachgerecht. Da der Einsatz von VDSL an den Kabelverzweigern bisher nur in den Außenbereichen möglich war und deren Erschließung in den Nahbereichen daher bislang ökonomisch wie technisch weitgehend sinnlos war, ist dies in der Vergangenheit unterblieben. Daher darf bei der Ermittlung des Anteils der mit DSL-Technik erschlossenen Kabelverzweiger nur der Außenbereich betrachtet werden und nicht der gesamte Anschlussbereich des Hauptverteilers.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Glasfaseranschluss e.V (BUGLAS) Pressestelle Bahnhofstr. 11, 51143 Köln Telefon: (02203) 20210-0, Fax: (02203) 20210-88

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