Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK) KdÖR

BStBK informiert: Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Hochwasseropfer

(Berlin) - Durch die Hochwasser-Katastrophe sind Milliardenschäden entstanden. Um die unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen zu unterstützen, hat die Finanzverwaltung einen umfangreichen Katalog an steuerlichen Hilfsmaßnahmen herausgegeben. Wichtige steuerliche Erleichterungen, zu denen sich die Steuerpflichtigen im Einzelfall mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen sollten, sind die folgenden Maßnahmen:

Maßnahmen für Privatpersonen

Privatpersonen können Aufwendungen zur Beseitigung bzw. Behebung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und Häusern als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Gleiches gilt für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Rechnungen und Belege für die Kosten der Schadensbehebung sollten aufbewahrt werden, um sie dem Finanzamt vorlegen zu können. Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können noch in diesem Jahr als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so dass kurzfristig Steuererleichterungen entstehen. Ob im Einzelfall alle Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen vorliegen, sollte der Steuerpflichtige mit seinem Steuerberater abklären.

Maßnahmen für Gewerbetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte

Sonderabschreibungen
Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Betriebsgebäude können im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 Prozent der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Die Sonderabschreibungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2006 angeschafft oder hergestellt werden. Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am Grund und Boden werden in den Jahren 2002 bis 2005 vom Finanzamt ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand und Betriebsausgaben anerkannt. Bei Gebäuden allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen den Betrag von 45.000 Euro nicht übersteigen.

Rücklagen
Bei nicht sofort finanzierbaren Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten kann in Ausnahmefällen für die Ersatzbeschaffung in den Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 2006 enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30 bzw. 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugelassen werden.
Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen ist grundsätzlich auf insgesamt 600.000 Euro und jährlich auf 200.000 Euro begrenzt.

Land- und Forstwirte
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten zusätzliche Sonderregelungen, über die der Steuerberater Auskunft geben kann.

Unterstützungen an Arbeitnehmer
Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschn. 11 Abs. 2 LStR gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 800 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Maßnahmen für Vermieter

Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke getroffene Regelung entsprechend. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 45.000 Euro nicht übersteigen. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Sonstige

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung von Vorauszahlungen
Stundungsanträgen von unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Bei den Betroffenen wird bis zum 31. Dezember 2002 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und der Länder abgesehen. Sonstige Zuschläge für diese Steuern werden nicht erhoben.

Verlust von Buchführungsunterlagen
Es werden keine steuerlich nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen unmittelbar durch das Unwetter vernichtet worden sind oder verloren gegangen sind.

Nachweis steuerbegünstigter Spenden
Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 15. bzw. 31. Dezember 2002 (je nach Bundesland) zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisation eingezahlt werden, genügt die Vorlage eines Einzahlungsbeleges.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4 10178 Berlin Telefon: 030/2400870 Telefax: 030/24008799

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