Pressemitteilung | Steuerberater-Verband e.V. Köln Verband der Steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe

Weniger Hausarbeit und weniger Steuerlast: So geht's!

(Köln) - Die ersten Sonnenstrahlen wärmen die Gesichter und offenbaren mitunter so manches, das die dunkle Jahreszeit im Verborgenen gehalten hat. Will heißen: Für viele steht wieder einmal der (unliebsame) Frühjahrsputz an. Haben Sie schon mal daran gedacht, sich dabei professionelle Unterstützung in die eigenen vier Wände zu holen? Zu teuer? Beteiligen Sie doch einfach den Fiskus an Ihren Kosten!

Um 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitsleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, einschließlich der entstandenen Fahrtkosten, kann die Einkommensteuer so grundsätzlich vermindert werden. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln erklärt, welche Höchstgrenzen zu beachten sind:

Beschäftigen Sie beispielsweise eine Haushaltshilfe mit einem monatlichen Arbeitslohn von bis zu 450 Euro (sog. Minijob) können 20 Prozent der Aufwendungen, max. jedoch 510 Euro jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Steuer daneben um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Hierunter fallen z. B. die Aufwendungen für einen selbständigen Fensterputzer oder Gärtner.

Zusätzlich kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, etwa für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro jährlich, in Anspruch genommen werden. Dies umfasst z. B. auch die Dachrinnenreinigung oder die Graffitibeseitigung. Allerdings: Materialkosten und Handwerkerarbeiten im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen sind ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen.

Die jeweiligen Höchstbeträge können nebeneinander ausgeschöpft werden. Zu beachten ist, dass die Ermäßigung nur gewährt wird, wenn dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wird und die Zahlung des Rechnungsbetrags auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt; Barzahlungen hingegen werden durch das Finanzamt nicht anerkannt.

Die Steuerberater/-innen in Ihrer Nähe helfen Ihnen gerne bei der korrekten Deklaration der Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung. Für die Suche können Sie den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter http://www.steuerberater-suchservice.de nutzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberater-Verband e.V. Köln Verband der Steuerberatenden und Wirtschaftsprüfenden Berufe Dr. Dominik Scheuerer, Hauptgeschäftsführer Von-der-Wettern-Str. 17, 51149 Köln Telefon: (02203) 993090, Fax: (02203) 993099

(aa)

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