Verbändereport AUSGABE 1 / 2021

Jahressteuergesetz 2020

Neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Verbände

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Es war ein Weihnachtsgeschenk in letzter Minute: Mitte Dezember beschloss der Deutsche Bundestag einen ganzen Strauß von Neuregelungen, die den gemeinnützigen Einrichtungen jedweder Rechtsform – also auch den gemeinnützigen Verbänden – zugutekommen. Die Abgabenordnung wurde an zahlreichen Stellen geändert, mit sehr unterschiedlicher Tragweite.

Fast bis zuletzt hatte das Jahressteuergesetz 2020, das als sog. Omnibusgesetz konzipiert ist, keinerlei Neuregelungen für den Bereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Erst kurz vor Toresschluss wurden in den Beratungen des Finanzausschusses zahlreiche Änderungswünsche des Dritten Sektors berücksichtigt (Bundestagsdrucksache 19/25160 vom 10.12.2020). Diese Verfahrensweise hat allerdings den praktischen Nachteil, dass es keinerlei regierungsamtliche Begründung zu den einzelnen Änderungsmaßnahmen gibt, die als Auslegungshilfe dienen könnte. Hierzu wird man die Erläuterungen durch die Finanzverwaltung abwarten müssen, die in absehbarer Zeit in Form einer Ergänzung zu dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu erwarten sind. Die zahlreichen Änderungen haben für gemeinnützige Verbände sehr unterschiedliches Gewicht. Bei einer ersten Bewertung lassen sie sich in folgende Kategorien einteilen: 1. Praktische Lebenshilfen für gemeinnützige Verbände Die ehrenamtliche Betätigung innerhalb gemeinnütz

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.

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