Zentrales Problem ist die bei jeder Entgeltzahlung zunächst zu treffende Entscheidung – ob es sich bei dem Vergütungsempfänger überhaupt um einen Künstler oder Publizisten handelt – und ob das gezahlte Entgelt im konkreten Fall der Abgabepflicht unterliegt oder nicht? Die Beurteilung dieser Fragen bereitet den Abgabepflichtigen immer wieder erhebliches Kopfzerbrechen. So hat die Künstlersozialkasse (KSK) in ihrer Informationsschrift Nr. 6 mehr als 110 künstlerische und publizistische Berufe aufgelistet. Wer bemüht ist, bei der Erfüllung der Abgabepflicht alles richtig zu machen, wird die Entscheidung, ob Honorarzahlungen an Fotografen, Grafiker, Layouter, Übersetzer, Webdesigner, Moderatoren oder Sprecher nun Künstler oder Publizisten sind, zumeist nicht ohne die Konsultation von Experten oder der Lektüre einschlägiger Entscheidungen des Bundessozialgerichts treffen können. Und selbst auf konkrete Fragen wird man dabei zu allem Überfluss häufig die wenig hilfreiche Antwort
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Autor/in
Jens Michow
ist geschäftsführender Präsident des Bundesverbands der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) e.V. In seiner Eigenschaft als Verbandspräsident ist Michow u. a. Mitglied im Beirat der Künstlersozialkasse und Aufsichtsratsmitglied der Initiative Musik gGmbH. Michow ist Seniorpartner der Hamburger Medienrechtskanzlei Michow & Ulbricht Rechtsanwälte.
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