Veranstaltungs-Compliance im Lichte strafrechtlicher Vorschriften Verbände sind traditionell stark in der Durchführung von Veranstaltungen engagiert. Je hochrangiger die Teilnehmer solcher Veranstaltungen, umso positiver ist die Wahrnehmung des Verbandes. Von daher bemühen sich Verbände häufig nach Kräften, einen interessanten Teilnehmerkreis für die Veranstaltung einzuladen. Darf man dies eigentlich noch?
Dietmar Hopp, SAP-Gründer und einflussreicher Sport-Mäzen, hat im Rahmen eines Interviews bei der Süddeutschen Zeitung am 20. August 2015 folgendes gesagt: „Die Compliance macht vieles kaputt. Sie müssen als Firmenvertreter fünfmal überlegen, wen Sie einladen dürfen. Und dann nehmen Geschäftspartner eben Einladungen nicht mehr an, weil sie Probleme befürchten. Da schießt sich Deutschland ein Eigentor mit dieser übertriebenen Compliance.“ Sind diese Bedenken berechtigt? Wo liegen eigentlich die Risiken insbesondere für Verbände, die Veranstaltungen planen und durchführen? Der rechtliche Rahmen ist seit vielen Jahrzehnten eigentlich klar. Die Korruptionstatbestände des deutschen Strafrechts in den §§ 299 und 331 ff. StGB bekämpfen Korruptionssachverhalte in Deutschland. § 299 StGB richtet sich gegen die Bestechung im geschäftlichen Verkehr, also außerhalb der sogenannten Amtsträgerdelikte, und bekämpft Unrechtsvereinbarungen, die etwa nach einer Einladung zu einer Veranstaltung eine u