Die rechtliche Beratung der Mitglieder ist bei Verbänden aller Art weit verbreitet. Bei manchen Verbänden, wie z. B. Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden, gehören Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder sogar zum Kerngeschäft. Eine naheliegende Frage war deshalb schon immer: Sind derartige Tätigkeiten – wie z. B. bei Rechtsanwälten – auch bei Verbänden umsatzsteuerpflichtig?
So war es bisher Die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht für die Rechtsberatung durch Verbände ist nicht neu. Ausgelöst durch eine Anfrage von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hatten sich bereits im Jahr 1979 Bund und Länder intern auf folgende Formel geeinigt: „Gewährt ein Berufsverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben seinen Mitgliedern unmittelbaren Rechtsschutz, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Leistung überhaupt steuerbar ist. Im Fall der Steuerbarkeit wäre sie nach § 4 Nr. 9a UStG (heute: § 4 Nr. 10 a UStG, Anm. d. Red.) von der Umsatzsteuer befreit, da die Gewährung von Rechtsschutz durch einen Berufsverband unter das Versicherungsteuergesetz fällt. Auch Versicherungsteuer wird nicht erhoben, da insoweit die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 7 VersStG eingreift.“ Im Ergebnis unterlag damit die Rechtsschutzgewährung durch Berufsverbände weder der Umsatz- noch der Versicherungsteuer, also aus Sicht der Berufsverbände ein optimales Ergebnis! Dieses interne Besprechung