Wenn sich durchsetzt, was das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 13.9.2017 (Aktenzeichen: 2 K 2164/15) entschieden hat, müssen sich Berufsverbände in Zukunft erheblich umstellen: Fast alle Mitgliedsbeiträge werden möglicherweise umsatzsteuerpflichtig. Besonders die Berufsverbände mit Sitz in Berlin sollten diesem Urteil besondere Aufmerksamkeit schenken, da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Klagefalle für sie zuständig ist. Aber auch Berufsverbände mit Sitz in Westdeutschland würden betroffen sein, sofern sich diese Rechtsprechung durchsetzen sollte.
Diesen Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Geklagt hatte ein Berufsverband, der erreichen wollte, dass das Finanzamt seine gesamte Verbandstätigkeit als unternehmerisch behandelt. Die unmittelbar beabsichtigte Folge: Der Verband bekommt sämtliche Vorsteuern aus Eingangsleistungen angerechnet bzw. erstattet. Diesen Prozess hat der Verband vor dem Finanzgericht gewonnen. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht zu prüfen, ob die gezahlten Mitgliedsbeiträge in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig waren. Dies hat das Gericht bejaht, weil es die Mitgliedsbeiträge in vollem Umfang als Entgelt für Leistungen ansah, die der Verband an seine Mitglieder erbracht hat. Auch in diesem Punkt ist das Gericht dem Vorbringen des Verbandes gefolgt. Der Verband hatte nach seiner Satzung die Aufgabe, seine Mitglieder in politischen und fachlichen Fragen zu vertreten und bei ihren wirtschaftlichen Zielen zu unterstützen. Ferner sah die Satzung folgende Punkte vor: Der Verband führt unter seinen Mitgliedern und mi