Erwirtschaften gemeinnützige Verbände hohe Überschüsse, sind sie gemäß dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung dazu verpflichtet, diese Überschüsse in den folgenden zwei Jahren für gemeinnützige Projekte einzusetzen. Oft besteht aber der Bedarf, diese Überschüsse langfristig zu binden und für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke nutzbar zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann die Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung oder die Gründung einer Tochter-gGmbH für gemeinnützige Verbände eine interessante Option sein.
Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung Gemeinnützige Verbände – aber auch gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder gGmbHs – müssen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO) das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung beachten. Das bedeutet: Sie müssen ihre Mittel spätestens zwei Jahre – nach dem Jahr, in dem sie diese Mittel erhalten haben – für die in ihrer Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die zeitnahe Mittelverwendung haben gemeinnützige Organisationen mithilfe einer Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen, die auf dem Zu- und Abfluss-Prinzip gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) basiert (AEAO Nr. 29 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Seit Ende 2020 sind gemeinnützige Organisationen, deren Einnahmen jährlich nicht mehr als 45.000 Euro betragen, gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO von dieser Pflicht befreit. Laut Anweisung der Finanzverwaltung soll hier jedes Veranlagungsjahr separat betrachtet werden, sodass die Pflicht zur zeitnahe