Das Betriebsrentenstärkungsgesetz und das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bringen zum 1. Januar 2018 weitreichende Veränderungen für Arbeitgeber mit einer betrieblichen Altersversorgung. Der nachfolgende Beitrag informiert über alle wesentlichen Änderungen, gibt Hinweise zum Anpassungsbedarf für bestehende Pensionszusagen beziehungsweise Versorgungsregelungen sowie zu neuen steuerlichen Fördermöglichkeiten.
Inhalt und Handlungsbedarf Veränderungen bei den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für vorhandene und neue (traditionelle) Pensionszusagen ergeben sich vor allem aus dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ein neuer Abschnitt in das Betriebsrentengesetz eingefügt, mit dem ein geschlossenes neues Regime für tarifvertraglich begründete Versorgungsverpflichtungen und, insbesondere in den neuen §§ 21 bis 25, eine durch die Tarifvertragsparteien vereinbarte betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage geregelt wird. Faktisch bestehen damit ab 2018 zwei separate Betriebsrenten-Regime, das Betriebsrenten-Regime I (traditionelle Betriebsrenten) und das Betriebsrenten-Regime II (neue Tarifrenten mit reiner Beitragszusage, ohne feste Leistungshöhe und ohne gesetzlichen Insolvenzschutz). Verkürzte Unverfallbarkeitsfrist Mit Wirkung ab 1. Januar .2018 sind arbeitgeberfinanzierte betriebliche Versor