Wenn VerbĂ€nde aus steuerlicher Sicht Unternehmer sind, hat dies in den meisten FĂ€llen einen erheblichen Vorteil: Sie können sich die Vorsteuer, die sie an andere Unternehmer gezahlt haben, vom Finanzamt erstatten lassen. Damit verbilligen sich die EingangsumsĂ€tze eines Verbandes um den Regelsteuersatz von 19 Prozent, in manchen FĂ€llen auch um 7 Prozent. Die Umsatzsteuer wird damit nicht zum steuerlichen Belastungsfaktor, sondern ist fĂŒr solche VerbĂ€nde ergebnisneutral. Daher betrachten sich in der Praxis manche VerbĂ€nde als Unternehmer. In letzter Zeit gibt es sogar Berater, die den VerbĂ€nden dazu raten, âzur Umsatzsteuer zu optierenâ. Dies suggeriert, dass man sich als Verband seinen umsatzsteuerlichen Status sozusagen nach Belieben aussuchen kann â die Rechtslage sieht jedoch erheblich differenzierter aus.
Vorsteuerabzug setzt Unternehmereigenschaft voraus
ZunĂ€chst: Wer ist Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn? § 2 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gibt darauf eine klare Antwort: âUnternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche TĂ€tigkeit selbststĂ€ndig ausĂŒbt.â Damit ist aber noch nicht gesagt, dass jede TĂ€tigkeit, die ein Unternehmer ausĂŒbt, auch rechtlich der Umsatzsteuer unterliegt. Vielmehr unterliegen dieser Steuer â abgesehen von einigen SonderfĂ€llen â nur âLieferungen und Leistungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausfĂŒhrtâ, so § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG.
ErfĂŒllen nun die VerbĂ€nde diese Voraussetzungen als Unternehmer? Diese Frage lĂ€sst sich nicht generell beantworten. Unerheblich ist jedenfalls, in welcher Rechtsform die VerbĂ€nde agieren. Geht man davon aus, dass nahezu alle VerbĂ€nde in der Rechtsform des rechtsfĂ€higen oder nicht rechtsfĂ€higen Vereins (§§ 21, 54 BGB) organisiert sind, spitzt sich die Ausgangsfrage auf das konkrete Problem zu, ob und gegebenenfalls inwieweit Vereine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein können. GrundsĂ€tzlich ist unstreitig, dass auch Vereine unter gewissen Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft haben können, nĂ€mlich dann, wenn sie mit ihren Mitgliedern oder dritten Personen im Rahmen einer selbststĂ€ndigen gewerblichen oder beruflichen TĂ€tigkeit in einen sogenannten umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch eintreten. Dem Begriff des Leistungsaustauschs kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu.
Entgeltlicher LeistungsÂaustausch entscheidend
Ein solcher Leistungsaustausch liegt dann vor, wenn ein Verband seine Leis-tung entgeltlich gegenĂŒber dem Leis-tungsempfĂ€nger erbringt. FĂŒr das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Gemeinschaften (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (z. B. in seinem Urteil vom 5.12.2007 â V R 60/05, BStBl. 2009 II 486) angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklĂ€rten GrundsĂ€tze zu berĂŒcksichtigen:
a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem LeistungsempfĂ€nger bestehenden RechtsverhĂ€ltnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die VergĂŒtung den Gegenwert fĂŒr die Leistung bildet. Steuerbar sind danach z. B. auch Leistungen, die gegen GewĂ€hrung von Aufwendungsersatz erfolgen.
b) FĂŒr die Frage, ob im VerhĂ€ltnis eines Vereins und seiner Mitglieder entgeltliche Leistungen i. S. des § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten, sodass es allein darauf ankommt, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Auch bei Leistungen eines Vereins (respektive Verbandes) an seine Mitglieder kommt es nicht darauf an, ob sich das â fĂŒr die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche â der Leistung zugrunde liegende RechtsverhĂ€ltnis aus vereins-, schuld- oder gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergibt. Die Entgeltlichkeit bestimmt sich gleichfalls nach dem Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung. Im Gegensatz zu Leistungen eines Gesellschafters, bei denen sich die Nichtsteuerbarkeit aus einer gewinn-abhĂ€ngigen VergĂŒtung ergeben kann, besteht diese Möglichkeit fĂŒr Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder aber nicht. Im Ăbrigen fĂŒhrt unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung grundsĂ€tzlich jede Art von Aufwendungsersatz eines Mitglieds an seinen Verein fĂŒr dessen Leistung umsatzsteuerrechtlich zur Beurteilung als Entgelt.
DarĂŒber hinaus kann sich das nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG erforderliche AustauschverhĂ€ltnis bereits daraus ergeben, dass die TĂ€tigkeit des Vereins dem konkreten Individualinteresse eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder dient. Tragen die Vereinsmitglieder gemeinschaftlich die Kosten fĂŒr den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes des Vereinsvermögens, fehlt es nur dann an einer steuerbaren Leistung, wenn sie das Wirtschaftsgut im Rahmen des Vereins gemeinsam nutzen. Denn die Nutzung von GegenstĂ€nden des Vereinsvermögens oder anderer Leistungen des Vereins fĂŒr eigene Zwecke der Mitglieder ist als entgeltliche Leistung bereits dann steuerbar, wenn der Verein hierfĂŒr Aufwendungsersatz auf vereinsrechtlicher Grundlage erhĂ€lt. So liegen beispielsweise nach der EuGH-Rechtsprechung steuerbare Leistungen eines Vereins dann vor, wenn dieser seinen Mitgliedern Sportanlagen dauerhaft gegen einen Pauschalbetrag zur VerfĂŒgung stellt, ohne dass es darauf ankommt, ob er âgezielte Leistungenâ erbringt (EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Randnr. 40).
Der Annahme eines Leistungsaustausches steht schlieĂlich nach der BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, dass die Personenvereinigung durch ihre TĂ€tigkeit Leistungen gleichzeitig fĂŒr alle Mitglieder erbringt. Ob sich Zahlungen des Mitglieds am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen orientieren ist unerheblich. An dem notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert fehlt es nach BFH im Wesentlichen nur, wenn die Zahlung des Mitglieds allgemein nur dazu dient, den Verein mit dem fĂŒr seine TĂ€tigkeit notwendigen Kapital auszustatten.
Stellen MitgliedsbeitrÀge ein umsatzsteuerliches Entgelt dar?
Der Vorsteuerabzug steht einem Verband in der Regel zu, wenn man die gezahlten MitgliedsbeitrĂ€ge als Entgelt ansehen kann, die das Mitglied fĂŒr eine ihm gewĂ€hrte Individualleistung des Verbandes zahlt. Dass MitgliedsbeitrĂ€ge unter bestimmten UmstĂ€nden umsatzsteuerliche Entgelte darstellen können, war seit jeher unstreitig und wurde auf europĂ€ischer Ebene durch das bekannte Kennemer-Golf & Country-Club-Urteil des -EuGH nur noch einmal bestĂ€tigt. In diesem Urteilsfall erlangten die Clubmitglieder durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages das Recht, die Sporteinrichtungen des Clubs fĂŒr die AusĂŒbung ihres Sports zu nutzen. Sie zahlten also den Beitrag bewusst und gewollt unmittelbar fĂŒr die Erlangung eines persönlichen Gebrauchsnutzens. Der Entgeltcharakter des Mitgliedsbeitrags war in diesem Falle offenkundig. Viele Golfclubs machten sich diese Entscheidung zunutze und lieĂen sich fortan die Vorsteuern, die mit Bau und Unterhaltung von GolfplĂ€tzen verbunden waren, vom Finanzamt erstatten. In der weiteren Folge verstanden viele VerbĂ€nde â darunter viele BerufsverbĂ€nde â und viele ihrer steuerlichen Berater das Golfclub-Urteil des EuGH als Möglichkeit, den gesamten Verband als Unternehmer anzusehen und sich damit sĂ€mtliche Vorsteuern vom Finanzamt zurĂŒckzuholen â angesichts eines Steuersatzes von 19 Prozent eine lukrative Angelegenheit!
Es kommt darauf an, wofĂŒr die MitgliedsbeitrĂ€ge gezahlt wurden!
Dass der EuGH damit fehlinterpretiert wurde, ergibt sich sehr anschaulich aus einem weiteren Fall, den der EuGH kĂŒrzlich entschieden hat (Urteil vom 12.2.2009, Rs. C-515/07). Ein hollĂ€ndischer Bauernverband nahm einerseits die allgemeinen Interessen seiner Mitglieder wahr und erbrachte andererseits den Mitgliedern und Dritten bestimmte individuelle Dienstleistungen. Der Bauernverband nahm nun den Vorsteuerabzug auch fĂŒr solche GegenstĂ€nde in Anspruch, die der Wahrnehmung der allgemeinen (d. h. nicht individuellen) Mitgliederinteressen dienten. Das Finanzamt lehnte die Erstattung dieser Vorsteuern ab. Der EuGH gab dem Finanzamt mit folgender BegrĂŒndung recht:
âEs steht auĂer Frage, dass TĂ€tigkeiten wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung keine âder Mehrwertsteuer unterliegendeâ TĂ€tigkeiten ⊠sind, da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von GegenstĂ€nden oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen âŠâ
Der EuGH unterscheidet bei Vereinen ausdrĂŒcklich zwischen âwirtschaftlichenâ und ânichtwirtschaftlichenâ TĂ€tigkeiten, was der im deutschen Steuerrecht gelĂ€ufigen Terminologie âunternehmerischeâ und ânichtunternehmerischeâ TĂ€tigkeiten entspricht. Nach EuGH kommt der Vorsteuerabzug nur insoweit in Betracht, als die Vorsteuern mit der âwirtschaftlichenâ â mithin unternehmerischen â TĂ€tigkeit des Vereins zusammenhĂ€ngen. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder sieht der EuGH nicht als wirtschaftliche TĂ€tigkeit eines Vereins an. Er behandelt den Verein insoweit als privaten Endverbraucher, der die Vorsteuern selbst zu tragen hat. Diese Differenzierung entspricht im Ăbrigen auch der herkömmlichen deutschen Betrachtungsweise.
Kein Vorsteuerabzug im Bereich der Wahrnehmung allgemeiner Mitgliederinteressen!
Demnach kann keine Rede davon sein, dass die MitgliedsbeitrĂ€ge generell der Umsatzsteuer unterliegen und somit â abgesehen vom Fall umsatzsteuerbefreiter Leistungen â der Vorsteuerabzug in vollem Umfang möglich ist. Ebenso wenig kann man generell sagen, dass MitgliedsbeitrĂ€ge umsatzsteuerlich irrelevant sind und Vereine keine Vorsteuer ziehen können. Man muss vielmehr in folgender Weise unterscheiden:
a) Ein Verband erhebt von seinen Mitgliedern lediglich MitgliedsbeitrĂ€ge und nimmt ausschlieĂlich allgemeine Mitgliederinteressen wahr. Dann wird der Verband insgesamt nicht unternehmerisch tĂ€tig. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
b) Ein Verband erhebt von seinen Mitgliedern lediglich MitgliedsbeitrĂ€ge. Er nimmt teilweise allgemeine Mitgliederinteressen wahr. Andererseits erbringt er gegenĂŒber seinen Mitgliedern aber auch individuelle Leistungen, die aus den MitgliedsbeitrĂ€gen finanziert werden. In diesem Fall wird der Verband gegenĂŒber seinen Mitgliedern teils nichtunternehmerisch, teils unternehmerisch tĂ€tig. Der einheitliche Mitgliedsbeitrag muss in diesem Fall verursachungsgerecht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgeteilt werden: zum einen in einen Anteil, der zur Finanzierung der allgemeinen Interessenwahrnehmung dient (insoweit kein Vorsteuerabzug möglich), und zum anderen in einen Anteil, der zur Finanzierung der Individualleistungen dient und somit ein Leistungsentgelt darstellt. In diesem Fall sind die Vorsteuern, die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehen, grundsĂ€tzlich abziehbar; dies gilt nur dann nicht, wenn die betreffenden Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind (beispielsweise umsatzsteuerbefreite Seminare).
Die Aufteilung der MitgliedsbeitrĂ€ge in diese Bestandteile und die entsprechende Zuordnung beziehungsweise Aufteilung von Vorsteuern können in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, wenn die Abgrenzung aus der Buchhaltung heraus nicht ohne Weiteres möglich ist. Es bleibt dann nur die Möglichkeit von SchĂ€tzungen, die von einer möglichen steuerlichen BetriebsprĂŒfung eventuell anders vorgenommen wird. Eine Kostenstellenrechnung kann an dieser Stelle sehr hilfreich sein und Ărger mit dem Finanzamt vermeiden.
c) Ein Verband erhebt von seinen Mitgliedern lediglich MitgliedsbeitrĂ€ge und nimmt deren allgemeine Interessen wahr. Daneben erbringt er im VerhĂ€ltnis zu dritten Personen umsatzsteuerpflichtige Leistungen, fĂŒr die er ein Entgelt erhebt. Vorsteuerabzug insoweit möglich, als die Vorsteuern auf die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen entfallen.
d) Ein Verband erhebt MitgliedsbeitrĂ€ge, aber auch Einzelleistungsentgelte von seinen Mitgliedern. Er nimmt zum Teil allgemeine Interessen seiner Mitglieder wahr, erbringt ihnen zum Teil aber auch individuelle Leistungen. Im Ăbrigen erbringt der Verband auch gegenĂŒber Dritten umsatzsteuerpflichtige, aber auch umsatzsteuerbefreite Leistungen gegen Entgelt. Dieser Fall ist der komplizierte, weil sorgfĂ€ltig geprĂŒft werden muss, wem gegenĂŒber welche Leistungen erbracht wurden, welche davon umsatzsteuerbefreit sind und wie die gezahlten Vorsteuern auf die nichtunternehmerische TĂ€tigkeit des Verbandes (insoweit kein Vorsteuerabzug), die umsatzsteuerpflichtige unternehmerische TĂ€tigkeit (Vorsteuerabzug möglich) und die umsatzsteuerbefreite unternehmerische TĂ€tigkeit (kein Vorsteuerabzug) entfallen.
e) Ein Verband nimmt keinerlei allgemeine Interessen seiner Mitglieder wahr, sondern fungiert ihnen und ggf. Dritten gegenĂŒber als reiner Dienstleister gegen Entgelt, wobei dessen Bezeichnung (beispielsweise als Mitgliedsbeitrag) gleichgĂŒltig ist. Dann ist der Vorsteuerabzug in vollem Umfang möglich, soweit diese Leistungen des Verbandes nicht umsatzsteuerbefreit sind.
Vorsteuern von vorneherein eindeutig zuordnen!
Die Buchhaltungssysteme vieler VerbĂ€nde leiden unter dem Manko, dass die angefallenen Vorsteuern nicht ohne Weiteres dem nichtunternehmerischen bzw. unternehmerischen Bereich des Verbandes zugeordnet werden können. Bestehende Zuordnungsschwierigkeiten fĂŒhren in der Regel zu einem Verlust an abzugsfĂ€higem Vorsteuervolumen und damit zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des Verbandes.
Zur Vermeidung solcher Nachteile ist zunĂ€chst eine verbandsinterne Analyse der verschiedenen TĂ€tigkeitsfelder des Verbandes erforderlich. In der Praxis fehlt es hĂ€ufig bereits an einer solchen Bestandsaufnahme. Im Anschluss an die Analyse muss eine kritische ĂberprĂŒfung des Buchhaltungssystems darauf hin erfolgen, ob und inwieweit es die Zuordnung von Vorsteuern zu den einzelnen Bereichen tatsĂ€chlich abbildet beziehungsweise abbilden kann. Ideal wĂ€re â sofern nicht vorhanden â die EinfĂŒhrung von Kostenstellen. Aber es geht zur Not auch ohne Kostenstellen, sofern ein hinreichend differenziertes Buchungskontensystem existiert.
Vorsteuerbelastung gezielt minimieren!
Die Belastung der VerbĂ€nde mit Vorsteuern steigt tendenziell. Schuld daran ist nicht nur die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes auf 19 Prozent (und möglicherweise kĂŒnftig noch höher). Hinzu kommt, dass bestimmte Dienstleistungen, die typischerweise von VerbĂ€nden in Anspruch genommen werden â beispielsweise bestimmte Postdienstleistungen â, ab dem 1. Juli 2010 nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind -(siehe Infokasten auf Seite 52). Die nun neu anfallenden Vorsteuern belasten die VerbĂ€nde definitiv, soweit diese Vorsteuern mit der Wahrung der allgemeinen Mitgliederinteressen oder mit umsatzsteuerbefreiten Verbandsleistungen im Zusammenhang stehen. Dagegen sind sie belastungsneutral, wenn sie auf umsatzsteuerpflichtige Verbandsleistungen entfallen. Umso wichtiger also, dass der Verband diese Vorsteuern im zulĂ€ssigen Umfang konsequent beim Finanzamt zurĂŒckholt!