Zur Zulässigkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei Verbänden Gegenwärtig werden die meisten Verbände mit dem Zusatz „e. V.“ als rechtsfähige, nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB behandelt. Wäre ein Verein dagegen aufgrund seiner wirtschaftlichen Betätigung als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB einzustufen, so wäre er zu Unrecht im Vereinsregister eingetragen.
Gegenwärtig werden die meisten Verbände mit dem Zusatz „e. V.“ als rechtsfähige, nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB behandelt. Wäre ein Verein dagegen aufgrund seiner wirtschaftlichen Betätigung als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB einzustufen, so wäre er zu Unrecht im Vereinsregister eingetragen. Die Folge wäre eine Streichung aus dem Register (§ 395 Abs. 1 FamFG) und damit der Verlust der Rechtsfähigkeit. In diesem Fall könnte der Verband nach wohl herrschender Auffassung als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB fortgeführt werden, was aber eine grundsätzliche Änderung der Haftungsverfassung nach sich ziehen würde. Eine Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein könnte ein Verein dann nur durch eine besondere staatliche Konzession erlangen. Die Erteilung solcher Konzessionen wird allerdings extrem restriktiv gehandhabt. Es dürfte davon auszugehen sein, dass im Normalfall keine realistische Aussicht auf Erteilung einer solchen Konzession best