Der Verbandsgeschäftsführer ist in Verbänden jeder Art, die hauptamtlich geführt werden und eine Geschäftsstelle haben, eine Schlüsselfigur: Er verantwortet für die in der Regel ehrenamtlichen Vorstände die Tagesgeschäfte, initiiert die Kampagnen des Verbandes und organisiert die Geschäftsbetriebe.
Ganz entgegen dieser faktischen Bedeutung steht die rechtliche Stellung: Das BGB-Vereinsrecht kennt den „Verbandsgeschäftsführer“ nicht, da für Vereine im gesetzlichen Leitbild nur Vorstände und die Mitgliederversammlung vorgesehen sind. Die §§ 21 ff BGB verlieren über den Verbandsgeschäftsführer kein Wort. Jetzt könnte man an Analogien zum Gesellschaftsrecht der GmbH denken, wo der Geschäftsführer eine klare, gesetzlich definierte Stellung hat und in den §§ 6, 35 GmbHG auch geregelt ist. Doch Vorsicht: Der Geschäftsführer der GmbH und der Geschäftsführer eines Verbandes haben nichts miteinander zu tun! Bedeutet? Die Verbände müssen die Rolle des Verbandsgeschäftsführers selbst definieren und in der Satzung bzw. dem Dienst- oder Arbeitsvertrag regeln. In der Verbandspraxis haben sich drei Modelle herausgebildet: Modell: Der Verbandsgeschäftsführer ist echtes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB und wird als solches in das Vereinsregister eingetragen.Folge: Der Verbandsgeschäf