Schon bei Fassung des BGB im Jahre 1900 sah § 32 Abs. 2 BGB vor, dass Mitgliederversammlungen auch ohne Präsenzversammlungen stattfinden können, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss im schriftlichen Verfahren erklären. Nach heutiger Rechtslage aufgrund aktueller Rechtsprechung können Vereine in ihrer Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung einführen.
Viele Berufs- und Wirtschaftsverbände, die überregional, ja zum Teil bundesweit organisiert sind, sehen die jährlichen Mitgliederversammlungen zumindest mit einer Träne im Auge, nämlich den damit verbundenen Kosten. Großverbände, die Präsenzmitgliederversammlungen abhalten, erstatten in der Regel den Teilnehmern gewisse Kosten. Darüber hinaus muss die Raummiete bzw. die weitere Bewirtung der Gäste sichergestellt werden. Die reißt bei dem einen oder anderen Verband eine doch beachtliche Lücke in den jährlichen Haushalt. Von daher überlegen Verbände, ob die Präsenzversammlung zumindest bei außerordentlichen Mitfliederversammlungen nicht durch eine virtuelle Mitgliederversammlung ersetzt werden kann. Der rechtliche Rahmen hierfür ist klar: Schon bei Fassung des BGB im Jahre 1900 sah § 32 Abs. 2 BGB vor, dass Mitgliederversammlungen auch ohne Präsenzversammlungen stattfinden können, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss im schriftlichen Verfahren erklären. Diese sogenannte sc