Verbändereport AUSGABE 9 / 2011

Versorgungswerk vs. Versicherungspflicht – Verbandsjuristen im Visier der Deutschen Rentenversicherung

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Ob Geschäftsführer oder Syndikusanwalt, zahlreiche Verbandsjuristen sind nebenberuflich als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Die Versorgungswerke bieten flexiblere Konditionen als die Deutsche Rentenversicherung. Wesentlich ist aber, dass sie höhere Rentenzahlungen erwarten lassen als die gesetzliche Rentenversicherung.

Zwar sind die Versorgungswerke als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Sie arbeiten aber wie eine Versicherung und erwirtschaften beachtliche Renditen. Rechtsanwälte als Mitglieder der Versorgungswerke sind normalerweise von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Befreiung muss jedoch für jede berufliche Tätigkeit gesondert beantragt werden. Wenn ein Rechtsanwalt ein Anstellungsverhältnis mit einem Verband eingeht, so muss erneut eine Befreiung beantragt werden. Auf eine generelle Befreiung kann man sich nicht berufen. Die anwaltlichen Versorgungswerke wurden nicht zur Juristenversorgung, sondern nur zur Anwaltsversorgung eingerichtet.

Finanzielle Risiken für den Verband

Für den Verband ist dies mit nicht unerheblichen finanziellen Risiken verbunden. Der Verband muss sich von dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt eine Befreiung für genau die Tätigkeit bei dem Verband vorlegen lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Rentenversicherungspflicht festgestellt wird. Beiträge können dann für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend gefordert werden. Wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, werden Beiträge sogar 30 Jahre lang rückwirkend verlangt. Vorsatz liegt schon dann vor, wenn billigend in Kauf genommen wird, dass Beiträge trotz Beitragspflicht nicht gezahlt werden.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur vom Arbeitgeber verlangt. Das wesentliche Risiko trifft daher den Verband. Der Arbeitgeber darf unterbliebene Abzüge der Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachholen. Hierbei muss er die Pfändungsfreigrenze beachten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwalt als Arbeitnehmer den unterbliebenen Abzug verschuldet hat. Den größten Teil der nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge wird also der Verband tragen. Damit zahlt er wesentlich mehr, als er dann gezahlt hätte, wenn von Anfang wegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge vom Arbeitsentgelt abgezogen worden wären. Er zahlt nämlich im Rahmen der Nachzahlung auch den Arbeitnehmeranteil. Dem Verband wird daher unbedingt angeraten, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, bis eine abschließende Klärung vorliegt. Nur so kann vermieden werden, dass der Verband mehr zahlt, als er eigentlich zahlen müsste.

Gerichtliche Auseinandersetzungen sind oftmals Erfolg versprechend, da die Sozialgerichte von Amts wegen den Sachverhalt umfassend ermitteln. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beweislast dafür, dass die Tätigkeit nicht anwaltlich ist. Im Zweifel entscheidet das Gericht zugunsten der Befreiung von der Versicherungspflicht. Trotzdem ist ein Gerichtsverfahren nicht anzustreben. Verfahren vor dem Sozialgericht können ohne Weiteres zwei Jahre dauern. In der Zeit muss der Verband erhebliche Rückstellungen tätigen.

Ausschreibung, Auswahlkriterien, Organigramm

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig eine Klärung herbeizuführen. Die wesentlichen Weichen werden schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrags gestellt. Bedeutung hat auch, wie die Position vorher besetzt war oder ob die Einstellung des Rechtsanwaltes im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgt. Ein aussagekräftiges Organigramm des Verbandes kann hilfreich sein. Daraus muss nachvollziehbar die Funktion des Verbandsjuristen hervorgehen. Wenn schon vorher ein Volljurist die Stelle besetzt hatte, ist die Befreiung leichter zu erreichen. In jedem Falle muss der Verband eindeutig erklären, warum er die Stelle mit einem Rechtsanwalt besetzt. Es muss sich erschließen, warum ein Volljurist mit zweitem juristischen Staatsexamen benötigt wird. Eine Abgrenzung zu geforderten Qualifikationen, die einem Diplom-Juristen fehlen, empfiehlt sich. Wichtig ist, dass dies schon in der Ausschreibung einen Niederschlag findet. Hier ergeben sich natürlich Probleme bei einer vertraulichen Suche für die oftmals sensible Besetzung einer entscheidenden Position im Verband. Entweder im Rahmen der Ausschreibung oder im Rahmen eines internen Papiers müssen Auswahlkriterien festgehalten werden. Im Zweifel müssen diese Papiere bei der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt werden.

Unwiderrufliche Einwilligungs- und Freistellungserklärung

Der Rechtsanwalt darf eine Anstellung nur dann antreten, wenn er seinen standesrechtlichen Pflichten trotzdem nachkommen kann. So muss der Arbeitgeber beispielsweise versichern, dass der Rechtsanwalt während seiner üblichen Dienstzeit beim Verband auch für Mandanten, Behörden und Gerichte erreichbar sein kann. Er muss auch Gerichtstermine zu den üblichen Arbeitszeiten wahrnehmen dürfen. Dazu muss es ihm erlaubt sein, sich während der Dienststunden jederzeit vom Dienstsitz zu entfernen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen. Das gilt selbst dann, wenn die Abwesenheit mit wichtigen Terminen des Arbeitgebers kollidiert. Einschränkende Nebenabreden dürfen nicht existieren. Standesrechtlich sind hier bestimmte Formulierungen zu verwenden. Diese sollten im Arbeitsvertrag Erwähnung finden. Nur so kann der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer belegen, dass er trotz der Anstellung bei dem Verband noch als Rechtsanwalt tätig sein kann. Der Rechtsanwalt muss die Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis der Rechtsanwaltskammer anzeigen. Dabei muss er eine unwiderrufliche Einwilligungs- und Freistellungserklärung seines Arbeitgebers zur anwaltlichen Berufsausübung nach den eben beschriebenen Grundsätzen vorlegen. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsanwalt, der bei einem Verband angestellt ist, diesen Verband nicht als Anwalt vor Gericht vertreten darf. Wenn in einem Gerichtsverfahren kein Anwaltszwang besteht, darf er natürlich den Verband als Angestellter vertreten. Er darf dann jedoch nicht als Rechtsanwalt auftreten und auch keine Robe tragen. Auf diese berufsrechtlichen Regelungen achtet auch die Deutsche Rentenversicherung. Eine nachlässige Handhabung lässt den Schluss zu, dass die Rechtsanwaltseigenschaft nur genutzt wird, um der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zu entgehen.

Positionsbezeichnung „Syndikusanwalt“

Es hat sich als hilfreich erwiesen, wenn die Positionsbezeichnung „Syndikusanwalt“ verwendet wird. Problematisch sind dagegen die Bezeichnungen „Sachbearbeiter“, „Assistent“ oder „Trainee“. Vorsicht ist bei Juristen geboten, die in Personalabteilungen tätig sind. Die Deutsche Rentenversicherung ordnet sie nicht als Syndikusanwälte ein, wenn keine weiteren Tätigkeiten hinzukommen. Dann wird die Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versagt. Großzügig ist man dagegen bei Rechtsanwälten, die für ihre eigenen berufsständischen Organisationen, also Versorgungswerke, Anwaltsvereine, Bildungseinrichtungen oder Rechtsanwaltskammern, als Angestellte tätig sind. Als Angestellte berufsfremder Organisationen, wie z. B. Ärztekammern oder Apothekerverbänden, müssen nebenberufliche Rechtsanwälte jedoch die strengen Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.

Frühzeitiger Befreiungsantrag des Rechtsanwaltes

Schon vor Dienstantritt sollte der Rechtsanwalt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung stellen. Der Antrag kann nach Absprache an das Versorgungswerk geschickt werden. Von dort wird er dann mit einer Stellungnahme des Versorgungswerkes an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Wenn der Rechtsanwalt von seinem Versorgungswerk keine Unterstützung erwartet, kann er den Antrag auch selbst an die Deutsche Rentenversicherung schicken. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt eine ausführliche Stellen- und Funktionsbeschreibung. Diese ist neben der Ausschreibung bzw. dem Katalog der Auswahlkriterien und dem Arbeitsvertrag zu fertigen. Wenn diese Stellen- und Funktionsbeschreibung in sich schlüssig und stimmig ist, findet bei der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig kein Prüfverfahren statt. Trotzdem müssen vorsorglich schon bei der Stellung des Befreiungsantrags alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Wichtig ist, dass die Stellen- und Funktionsbeschreibung klar definiert, wie der Rechtsanwalt rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig ist. Es reicht hier nicht, dass diese vier Begriffe nur erwähnt werden. Zu jedem Merkmal sind Ausführungen nötig, die sich konkret auf die Tätigkeit für den Verband beziehen. Wichtig ist, dass der Rechtsanwalt eine eigenständige Entscheidungskompetenz im juristischen Bereich hat. Die Arbeit für den Verband soll auch auf konkrete Rechtsfälle bezogen sein. Für den Verband soll der Rechtsanwalt streitige und beratende Korrespondenz führen. Das kann mündlich und schriftlich erfolgen. Zum Berufsbild des Rechtsanwaltes gehört es auch, dass er an Regelwerken wie Geschäftsordnungen, Satzungen oder Verträgen mitarbeitet. Er muss für seinen Arbeitgeber, den Verband, rechtsbesorgende Tätigkeiten mit anwaltlicher Qualität ausüben. Im Vergleich zu einem freiberuflich tätigen Rechtsanwalt darf nur das Auftreten vor Gericht fehlen.

Neben der Darstellung in der Stellen- und Funktionsbeschreibung des Arbeitgebers muss auch der Rechtsanwalt in seinem Befreiungsantrag in eigenen Worten erklären, wie er rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtsentscheidend tätig ist.

Bei einem Verbandsjuristen, der schon länger für einen Verband tätig ist, kann noch ein sogenanntes Statusverfahren eingeleitet werden. Hier kann bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch alternativ, einen Antrag bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu stellen. Einzugsstelle ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Sie zieht für den angestellten Rechtsanwalt in jedem Fall die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein. Häufig ist es so, dass die letzte gesetzliche Krankenversicherung des Verbandsjuristen die Sache recht schnell prüft. Die meisten Verbandsjuristen sind ohnehin keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie so viel verdienen, dass sie die Jahresentgeltgrenze überschreiten. Die Krankenversicherung hat also kein wirtschaftliches Interesse an der Prüfung. So kommt es, dass der gesetzliche Krankenversicherer häufig die Versicherungspflicht verneint und damit die Sache schnell vom Tisch bekommt. Dies hat dann auch eine entsprechende Wirkung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

Aus einer früheren Betriebsprüfung erwächst nicht automatisch ein Vertrauensschutz, wenn es keine Beanstandungen gab. Die Thematik ist also ernst zu nehmen. Es empfiehlt sich, dass man sich aufseiten des Verbandes und aufseiten des einzustellenden Rechtsanwaltes frühzeitig mit dem Thema beschäftigt.

Abschließend ist zu erwähnen, dass sich die Problematik auch vermehrt in Unternehmen und Verbänden stellt, in denen Ärzte, Apotheker oder Ingenieure angestellt sind. Auch diese Berufsgruppen zahlen regelmäßig keine Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung, sondern in ihre berufsständigen Versorgungswerke. Hier kommt es ebenfalls darauf an, dass die angestellte Tätigkeit dem Berufsbild entspricht.  

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Autor/in

Christian Welter

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Lehrbeauftragter der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain sowie Vorstandsmitglied des Rheinhessischen Anwaltsvereins.

http://rechtsanwelter.de