Die Versicherungssteuer hat über viele Jahrzehnte im Verbandsbereich ein Mauerblümchendasein gefristet. Hierüber waren die Verbände auch ganz glücklich, da die Versicherungssteuer mit einem Steuersatz von 19 Prozent zwar als Fall der Verkehrssteuer mit der Umsatzsteuer vergleichbar ist, jedoch im Unterschied zu dieser keinen Vorsteuerabzug kennt und damit eine Definitivbelastung darstellt, indem sie den Leistungsgegenstand der Versicherungssteuer um 19 Prozent verteuert.
Inhalt des Versicherungssteuergesetzes Besteuerungsgegenstand der Versicherungssteuer ist die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines Versicherungsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz – VersStG). Versicherungsentgelt ist dabei jede Gegenleistung, die für die Begründung und Durchführung eines Versicherungsverhältnisses geleistet wird, was aus § 3 Abs. 1 VersStG folgt. Das Wesen einer Versicherung im Sinne des Gesetzes besteht darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt eines Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. So weit, so gut! Was hat all dies nun mit Verbänden zu tun? Zunächst einmal können auch Verbände Versicherer im Sinne des Versicherungssteuergesetzes sein. Es ist nämlich keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes, ein klassisches Versicherungsunternehmen im Sinne aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu sein. Unter die Versicherung