Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen ist der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen und sonstigen Verbänden – Verbandsstrafgesetzbuch – in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden. Hintergrund dieses Gesetzes ist eine aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden bestehende „Lücke“ im deutschen Recht, wonach nur natürliche Personen, nicht jedoch Organisationen bestraft werden können.
Dies ist in anderen Staaten seit vielen Jahren anders. Eine Bestrafung von natürlichen Personen ist bislang häufig daran gescheitert, dass individuelle Schuld kaum einer natürlichen Person bei komplexen Wirtschaftsdelikten zugerechnet werden kann und weiter häufig nach der sogenannten „Bauernopfer-Theorie“ in Organisationen eine Person ausgeguckt wurde, die letztlich die Verantwortung auf sich genommen hat. Diese Lücken soll künftig das Verbandsstrafgesetzbuch schließen, welches für alle Unternehmen, Vereine und Verbände losgelöst von der Rechtsform Anwendung finden soll. Auch halten die Strafverfolgungsbehörden die schon bisher bestehenden Möglichkeiten der Bebußung von Unternehmen für nicht ausreichend, da die nach §§ 30, 130 OWiG gegebene Möglichkeit der Festsetzung einer sogenannten Unternehmensgeldbuße – festgestellt anlässlich einer empirischen Erhebung – kaum jemals durchgesetzt wurde. Bei einer Abfrage in Nordrhein-Westfalen ist in einem fünfjährigen Zeitraum lediglich ein