Verbände und ihre Führungskräfte sind in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommission gerückt: In zahlreichen Kartellverfahren haben die Behörden nicht nur gegen Unternehmen und deren Mitarbeiter, sondern auch gegen beteiligte Verbände ermittelt und in einigen Fällen Verstöße festgestellt. Verbänden drohen dann neben dem Reputationsverlust Bußgelder in erheblicher Höhe. Das Bundeskartellamt kann zusätzlich persönliche Bußgelder gegen Führungskräfte von Verbänden verhängen. In einigen Fällen haben Verbände zudem erwogen, kartellrechtswidrig handelnden Mitarbeitern zu kündigen und auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, und den Schaden zurückzuverlangen, der dem Verband durch dieses Verhalten entstanden ist. Vor diesem Hintergrund sollten Verbände und ihre Mitarbeiter die Grundregeln des Kartellrechts kennen und Maßnahmen treffen, um Verstößen vorzubeugen.
Welche Vorgaben macht das Kartellrecht für die Verbandsarbeit? Kern des Kartellrechts ist das Kartellverbot. Es untersagt Unternehmen, Vereinbarungen zu treffen oder abgestimmte Verhaltensweisen zu praktizieren, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Auch wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, wie Verbänden, sind danach unzulässig. Das Kartellverbot untersagt „klassische“ Kartellvereinbarungen, zum Beispiel Absprachen zwischen Wettbewerbern über die Gestaltung ihrer Preise, Preisbestandteile oder sonstiger Konditionen. Eine unzulässige Vereinbarung muss dabei nicht förmlich oder gar schriftlich erfolgen, auch informelle Abstimmungen sind von dem Kartellverbot erfasst. Unterhalb der Schwelle einer Vereinbarung kann bereits der Austausch von Informationen zwischen Unternehmen kartellrechtswidrig sein, wenn diese vertraulich – d. h. nicht ohne Weiteres öffentlich verfügbar – sind und ihr Austausch zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens der