Verbändereport AUSGABE 7 / 2022

Verbands-Geschäftsführer mit Organstellung verliert Zulassung als Syndikusanwalt

BGH-URTEIL

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Der BGH stellt hohe Anforderungen an die Weisungsunabhängigkeit von Vereins-Geschäftsführern, die (auch) als Syndikusanwälte tätig sein wollen.

Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist es gem. § 46 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsord­nung (BRAO) grundsätzlich er­forderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die fachliche Weisungsunabhängigkeit in anwaltlichen Angelegenheiten vertraglich bestätigt. Wird der Antragsteller nicht mit einem Arbeitsvertrag, sondern mit einem Dienstvertrag beschäftigt, etwa als Vereins-Geschäftsführer, bedarf es mehr als einer bloßen vertraglichen Vereinbarung. Die Weisungsunabhängigkeit muss auch in der Satzung des Vereins verankert werden und satzungsmäßige Weisungsbefugnisse – etwa der Mitgliederversammlung gegenüber dem Geschäftsführer – müssen im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit als Syndikus ausdrücklich in der Satzung aufgehoben sein. Die bloße Aufhebung im Rahmen des Dienstvertrages genügt nicht. 1. Einleitung und Sachverhalt Der BGH (Urt. vom 24.10.2022, Az. AnwZ (Brfg) 33/21) hatte über den Zulassungsantrag eines niedergelassenen Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer Sc

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Autor/in

Julian Engel

ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mit Hauptsitz in Koblenz. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die gesellschafts- und vereinsrechtliche Beratung von Unternehmen und Verbänden. Zugelassen zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 2017, wurde er Mitte des Jahres 2020 in den Kreis der geschäftsführenden Gesellschafter von Dornbach aufgenommen. Herr Dr. Engel berät seine Mandanten, zu denen auch große Wirtschaftsverbände gehören, umfassend zu allen Themen der gesellschaftsrechtlichen und vereinsrechtlichen Praxis, insbesondere zu Fragen der Satzungsänderungen, Umstrukturierungen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten.

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