Der BGH stellt hohe Anforderungen an die Weisungsunabhängigkeit von Vereins-Geschäftsführern, die (auch) als Syndikusanwälte tätig sein wollen.
Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist es gem. § 46 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die fachliche Weisungsunabhängigkeit in anwaltlichen Angelegenheiten vertraglich bestätigt. Wird der Antragsteller nicht mit einem Arbeitsvertrag, sondern mit einem Dienstvertrag beschäftigt, etwa als Vereins-Geschäftsführer, bedarf es mehr als einer bloßen vertraglichen Vereinbarung. Die Weisungsunabhängigkeit muss auch in der Satzung des Vereins verankert werden und satzungsmäßige Weisungsbefugnisse – etwa der Mitgliederversammlung gegenüber dem Geschäftsführer – müssen im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit als Syndikus ausdrücklich in der Satzung aufgehoben sein. Die bloße Aufhebung im Rahmen des Dienstvertrages genügt nicht. 1. Einleitung und Sachverhalt Der BGH (Urt. vom 24.10.2022, Az. AnwZ (Brfg) 33/21) hatte über den Zulassungsantrag eines niedergelassenen Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer Sc