Seit größere Präsenzveranstaltungen in Verbänden – darunter fallen im Prinzip auch die Mitgliederversammlungen – aus epidemiologischen Präventionsgründen verboten sind, stehen fast alle Verbände vor der Frage: Wie soll es jetzt weitergehen? Der Gesetzgeber hat schnell reagiert und eine befristete Ausnahmeregelung geschaffen, die den aktuellen Problemen für eine Übergangszeit abhelfen soll.
Beschlussfassung ohne physische Mitgliederversammlung? Unter welchen Voraussetzungen die Vereinsmitglieder auch ohne physische Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen können, war bisher umstritten. Bisher regelte § 32 Absatz 2 BGB diese Frage dahin, dass ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Es waren also eine Allzustimmung und eine Schriftlichkeit zwingend erforderlich. Unter Schriftlichkeit ist die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 BGB) zu verstehen. Sie kann grundsätzlich auch in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen, erfordert dann allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Die Schriftlichkeit wird auch durch Übermittlung per Fax gewahrt. Eine Übermittlung durch E-Mail reichte jedoch nach wohl herrschender Meinung nicht aus, weil das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit fordert und damit kein Fall zulässiger Textform (§ 126 b BGB) vorliegt. Die neue