Verbändereport AUSGABE 4 / 2017

Veranstaltungsrecht im Verband

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Das Veranstaltungsrecht oder Eventrecht ist ein besonderes Rechtsgebiet, das sich aus einer Vielzahl anderer Rechtsgebiete zusammensetzt. Bei Veranstaltungen – gleich in welcher Größenordnung – sind viele rechtliche Vorschriften einzuhalten, die in ihrer Bedeutung oftmals unterschätzt werden. Die wichtigsten juristischen Bausteine werden hier erläutert, damit Sie als Veranstalter diese bei der nächsten Veranstaltungsplanung berücksichtigen können.

Öffentliche und private Veranstaltung Vor dem Saal steht ein Schild mit der Aufschrift „Geschlossene Veranstaltung“. Viele meinen nun, dieses Schild hätte auch Auswirkungen auf die Frage, ob die Veranstaltung „privat“ oder „öffentlich“ sei, beispielsweise mit Blick auf die GEMA-Pflicht. Aber: Auch eine „geschlossene Veranstaltung“ kann juristisch gesehen eine öffentliche Veranstaltung sein. Der Veranstalter will damit nur kundtun, dass nicht jedermann eingelassen werden soll. Wann spielt die Frage eine Rolle? Die „Öffentlichkeit“ spielt bei Veranstaltungen an verschiedenen Stellen eine Rolle: Muss GEMA-Gebühr bezahlt werden, wenn fremde Musik gespielt wird? Muss die Künstlersozialabgabe bezahlt werden? Ist das Jugendschutzgesetz anwendbar? Ist das Gaststättenrecht anwendbar? Ist eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich? Im Urheberrecht gibt es eine Definition in § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine

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Autor/in

Thomas Waetke

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist spezialisiert auf das Veranstaltungsrecht und dabei Herausgeber des Themenportals eventfaq.de. Er berät u.a. Eventagenturen, Betreiber von Versammlungsstätten, Genehmigungsbehörden, Dienstleister.

http://www.schutt-waetke.de
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