Verbändereport AUSGABE 4 / 2003

UWG-Novelle benachteiligt die Berufs- und Wirtschaftsverbände

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Das Bundeskabinett hat am 7. Mai 2003 den Entwurf der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet. Neben der erstmaligen Aufnahme des Verbrauchers als Schutzobjekt des Gesetzes ist insbesondere die Einführung des Gewinnabschöpfungsanspruches neu. Dieser wird allerdings entgegen der Meldung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung nicht den Verbänden zugestanden, sondern dem Staat. Die Verbände tragen dabei das Verfahrensrisiko und erhalten bestenfalls die Kosten erstattet.

In der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche werden Verbände gegenüber Unternehmen benachteiligt. So führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 12 Anspruchsdurchsetzung ausdrücklich aus, dass er für Verbände die Pflicht zur „In-House-Abmahnung" sieht: "Gerade bei den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eine Unterlassungsanspruches Berechtigten [Verbände, Kammern, etc.] ist regelmäßig von einer Personal- und Sachausstattung auszugehen, die es ermöglicht, bei Fällen mittleren Schwierigkeitsgrades ohne einen Rechtsanwalt die Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen."

Die Mitbewerber und damit auch die Großunternehmen werden hier nicht aufgeführt. Sie können sich für Abmahnungen eines Rechtsanwaltes bedienen, der nach BRAGO abrechnet. Den Verbänden bleibt nur ein Kostenersatz (bis ca. 250 Euro). Da die Höhe möglicher Sanktionen einen wesentlichen Einfluss auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln hat, ist die Durchsetzungskraft der Verbände im Vergleich zu Großunternehmen eingeschränkt.

Sinnvoller wäre es, diese Regelung für alle Anspruchsberechtigten anzuwenden. Kleinere Unternehmen oder kleinere Verbände könnten weiterhin einen Rechtsanwalt einsetzen, große Konzerne - mit einer erheblich besseren Sachausstattung als Verbände - müssten dann, wie auch große Verbände, durch die hauseigene Rechtsabteilung abmahnen. Es gibt keinen sachlichen Grund, Verbände im Vergleich zu multinationalen Unternehmen zu benachteiligen.

Rechtlich fragwürdig ist die Rolle der Kammern als vorgerichtliche Instanz bei der Durchsetzung eines Auskunftsanspruches gegenüber Teledienstanbietern. § 8 Abs. 5 der UWG-Novelle gewährt den Auskunftsanspruch gegenüber Teledienstanbietern nur den Kammern und qualifizierten Einrichtungen des Verbraucherschutzes nach § 8 Abs. 3 Nr. 3. Für Berufsverbände bedeutet dies, dass sie bei einem Auskunftswunsch erst eine dieser Institutionen überreden müssen, diesen Auskunftsanspruch gegenüber dem Teledienstanbieter zu stellen. Dann kann der Verband seinen Auskunftsanspruch nach § 8 Abs. 5 gegenüber den Kammern geltend machen.

Diese gesetzliche Regelung ist absurd: Wenn die Basis des Auskunftsanspruches durch eine freiwillige Vereinbarung gelegt werden muss, benötigt man für die Übergabe der Auskünfte keinen rechtlichen Anspruch mehr. Wenn die Kammern die Durchsetzung eines Auskunftsanspruches, aus welchen Gründen auch immer, ablehnen, bleibt dem Verband in schwereren Fällen noch die Strafanzeige. Diese Rechtsverfolgung ist, sofern überhaupt durchgeführt, äußerst langwierig und geht zu Lasten der Staatskasse.

Angebracht wäre die Ausweitung des Kreises der Auskunftsberechtigten zumindest auf die Unternehmensverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2. Teledienstanbieter wären durch eine solche Regelung nicht benachteiligt, da ihnen die entstehenden Kosten ersetzt werden. Selbst bei einer Vielzahl von Anfragen hätten sie keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern allenfalls eine Ausweitung ihres Umsatzes zu erwarten.

 

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