Verbändereport AUSGABE 8 / 2010

UStAE: Überraschungs-Coup aus dem Bundesfinanzministerium

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Die Umsatzsteuerrichtlinien werden seit November 2010 durch einen neuen „Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ (UStAE) ersetzt – aber bei den Mitgliedsbeiträgen gibt es keine Änderungen.

Wer sich als Verantwortlicher in Verbänden oder als Steuerberater mit Umsatzsteuerfragen der Verbände befasst, greift seit Jahrzehnten routinemäßig auf die Umsatzsteuerrichtlinien zurück, deren letzte Fassung aus dem Jahr 2008 stammt. Für den Praktiker sind diese Richtlinien häufig wichtiger als das Gesetz selbst. Umso überraschender ist es daher, dass es diese Umsatzsteuerrichtlinien in der bisherigen Form ab dem 1. November 2010 nicht mehr gibt.

Allerdings will die Finanzverwaltung auch künftig nicht auf Verwaltungs-regelungen verzichten, die die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes aus Sicht der Verwaltung erläutern. Diese Verwaltungsregelungen sind nunmehr in einem neuen „Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ enthalten, der die alten Richtlinien mit Wirkung ab dem 1. November 2010 ersetzte. Dieser Anwendungserlass ist bisher weder im Bundesanzeiger noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sondern einstweilen nur über die Homepage des BMF einsehbar. Der Anwendungserlass trägt nicht nur einen neuen Namen, sondern bricht auch mit dem Gliederungsprinzip der bisherigen Richtlinien. Man findet auf Anhieb nichts mehr sofort wieder. Die bisherige Einteilung in Abschnitte ist einer Einteilung in Textziffern gewichen, die sich jeweils auf diejenige Paragrafen-Nummer des Umsatzsteuergesetzes beziehen, zu deren Erläuterung der neue Erlass dient. Dies mag künftig die Orientierung erleichtern, erfordert aber zunächst einige Umstellungsmühen.

Doch das sind reine Äußerlichkeiten. Wichtiger sind die zahlreichen materiellen Änderungen des Erlasses gegenüber den bisherigen Richtlinien. Sie betreffen auch die Verbände. Wie weit Verbände im Einzelnen betroffen sind, bedarf noch einer eingehenden Analyse. Der Verbändereport wird darüber in der kommenden Ausgabe berichten. Einstweilen nur so viel: Die einschlägigen Regelungen über die Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen (bisher in Abschnitt 4 der UStR 2008 enthalten) haben sich nicht geändert. Das Bundesfinanzministerium hat sich also nicht der in Teilen der Literatur und dem Finanzgericht München vertretenen These angeschlossen, dass die Unterscheidung in „echte“ und „unechte“ Mitgliedsbeiträge durch die Rechtsentwicklung inzwischen überholt sei.

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Autor/in

Winfried Eggers

erlernte das „Steuerhandwerk” als Regierungsrat in der Verwaltung in NRW. Er war danach neun Jahre Finanzrichter beim Finanzgericht Köln. Bis Mitte 1998 war er in der Steuerabteilung des BDI tätig. Seither ist Dr. Eggers niedergelassener Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht für Verbände und Organisationen in Köln.