Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom März 2013 haben sich wichtige Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts geändert. Der neue Erlass bringt zahlreiche praxisrelevante Erläuterungen zu der neuen Rechtslage.
Das Bundesfinanzministerium hat am 31. Januar 2014 den lange erwarteten neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben und gleichzeitig den bisherigen AEAO außer Kraft gesetzt. Damit können alle alten Fassungen des AEAO entsorgt werden. Der neue Anwendungserlass soll in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Vorläufig kann er von der Homepage des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden. Wichtig: Für Gemeinnützige sind im Wesentlichen nur die Seiten 27 bis 61 des mit über 250 Seiten recht voluminösen Erlasses von Bedeutung.
Ohne Kenntnis des AEAO geht es in der Praxis nicht!
Experten des Gemeinnützigkeitsrechts wissen es seit Langem: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung ist für den Praktiker genauso wichtig wie die Gesetzesvorschriften über die Gemeinnützigkeit (§§ 51 bis 68 AO).
Der AEAO erläutert nämlich die einschlägigen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts aus Sicht der Finanzverwaltung. Die Kenntnis der AEAO erspart dem Verbandspraktiker manche Auseinandersetzung des Finanzamts und erleichtert die Planung der Verbandsaktivitäten. Mehr noch: Der AEAO gesteht den gemeinnützigen Verbänden und Stiftungen einige weitergehende Vergünstigungen zu, die sich in diesem Umfang nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Bereits im Frühjahr des vergangenen Jahres hatte der Gesetzgeber durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz das Gemeinnützigkeitsrecht in wichtigen Punkten umgestaltet und teilweise neu geregelt. Flankierende Verwaltungsanweisungen fehlten bisher, insbesondere war der alte AEAO durch die Gesetzesänderung in weiten Teilen obsolet geworden. Der neue AEAO bringt nun dringend notwendige Erläuterungen, wenn auch nicht alle Zweifelsfragen dadurch geklärt werden.
AEAO-Erläuterungen zu wichtigen Punkten
Neben zahlreichen punktuellen Änderungen bringt der neue AEAO ausführliche Erläuterungen zu folgenden zentralen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts:
- Weitergabe von Gewinnen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 58 Nr. 3 AO)
- Verwendung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 58 Nr. 10 AO)
- Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§ 60a AO): Die gesonderte Feststellung der Satzungsmäßigkeit wurde durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz im März 2013 neu eingeführt und ersetzt die bisherige „vorläufige Bescheinigung“. Der neue AEAO regelt einige in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen.
- Bildung von Rücklagen und Vermögensbildung (§ 62 AO): Der Problemkomplex wurde durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz nunmehr in dem neuen § 62 zusammengefasst. Der neue AEAO erläutert die Problematik aus Sicht der Finanzverwaltung mit einem konkreten Berechnungsbeispiel.
- Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§ 64 AO): Erläutert wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, und zwar anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Nach wie vor ist zu betonen, dass der AEAO eine bloße Verwaltungsregelung darstellt. Der Erlass ist kein Gesetz und bindet daher die Gerichte grundsätzlich nicht. Er ist aber ein vorzügliches Instrument, wenn es darum geht, eine Streitigkeit mit dem Finanzamt bereits auf vorgerichtlicher Ebene beizulegen.