Jahrzehntelang galt grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung für Kurse und Seminare wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn diese z. B. von Berufsverbänden oder gemeinnützigen Organisationen veranstaltet wurden (§ 4 Nr. 22 a UStG). Diese Vorschrift soll nach dem Willen der Bundesregierung ab dem Jahr 2021 gestrichen werden. Dies ergibt sich aus Artikel 10 des Regierungsentwurfs vom 8.8.2019 für ein Gesetz „zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
Die geplante Neuregelung Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen. Dabei sollen die bisher unübersichtlichen und teilweise nicht mit dem vorrangigen Unionsrecht abgestimmten Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Nr. 21 a und § 4 Nr. 22 a UStG) zusammengeführt und europakompatibel gemacht werden. An die Stelle der bisherigen Befreiungsregelungen soll ein neuer § 4 Nr. 21 a) UStG treten. In diesem Paragrafen soll auch die für Verbände wichtige Vorschrift des § 4 Nr. 22 a UStG aufgehen; diese Vorschrift wird daher gestrichen. Die neu gefasste Vorschrift des § 4 Nr. 21 a UStG in der Fassung des Regierungsentwurfs (RegE) begünstigt in erster Linie Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Die entsprechenden Bildungsveranstaltungen „anderer Einrichtungen“ (zu denen wohl auch Berufsverbände oder gemeinnützige Körperschaften gehören könnten) sind prinzipiell nur dann umsatzsteuerbefreit