Jahrzehntelang galt grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung für Kurse und Seminare wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn diese z. B. von Berufsverbänden oder gemeinnützigen Organisationen veranstaltet wurden (§ 4 Nr. 22 a) UStG). Diese Vorschrift sollte nach dem Willen der Bundesregierung gestrichen werden. Dies ergab sich aus Artikel 10 des Regierungsentwurfs vom 8.8.2019 für ein Gesetz „zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.
An die Stelle bisheriger Befreiungsregelungen sollte ein neuer § 4 Nr. 21 a) UStG treten, der der Anpassung des deutschen Umsatzsteuergesetzes an das vorrangige Unionsrecht dienen sollte. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen lösten einen Sturm der Entrüstung aus, weil sie das deutsche System der Erwachsenenbildung steuerlich weitgehend torpediert hätten. Dies war nicht nur die Auffassung zahlreicher mit Bildungsaufgaben betrauter Verbände, sondern schlug sich auch in der Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzesvorschlag nieder (Bundesrats-Drucksache 356/1/19 vom 10.9.2019). Der Bundesrat forderte für das weitere Gesetzgebungsverfahren eine grundlegende Neuorientierung bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen. In der Folge hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages den fraglichen Artikel 10 des Gesetzentwurfs in vollem Umfang und ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen (BT-Drucksache 19/14873 vom 6.11.2019). Dies ist nunmehr innerhalb weniger Jahre bereits die zweite Schlappe für den d