Verbändereport AUSGABE 6 / 2019

Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch in Verbänden

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Die Umsatzsteuer hat sich zum absoluten Brennpunkt in der Verbandsbesteuerung entwickelt. Schwierigkeiten bereitet den Verbänden hierbei – neben vielen anderen Problemen – seit jeher die Abgrenzung zwischen dem „ideellen“ Bereich der Verbandsarbeit und dem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Nachfolgend ein Überblick zur Einordnung und zu typischen Risikofeldern.

I. Ertragsteuerliche Ausgangslage Vereine und Verbände, seien sie rechtsfähig oder nicht rechtsfähig, sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 KStG. Sie können nach § 5 KStG ertragsteuerbefreit sein, insbesondere als gemeinnütziger Verband oder als Berufsverband, s. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 KStG. Die Steuerbefreiung greift nicht, soweit die Verbände wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO unterhalten.   II. Abweichende Systematik bei der Umsatzsteuer In der Umsatzsteuer sucht man vergleichbare, umfassende Steuerbefreiungen für gemeinnützige Verbände oder Berufsverbände vergebens. Die Umsatzbesteuerung der Verbände richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind mit jeder nachhaltigen Einnahmeerzielung Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG. Die Lieferungen und Leistungen sind nach Maßgabe der §§ 1, 3 ff. UStG umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteue

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Autor/in

Jörg Alvermann

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Partner der Sozietät Streck Mack Schwedhelm, Köln - Berlin - München. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der rechtlichen und steuerlichen Beratung von Vereinen, Verbänden und Stiftungen. Er ist Autor einer Vielzahl von Veröffentlichungen zur Besteuerung der Vereine und Verbände.

https://www.steueranwalt.de
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