Die Frage, ob anwaltliche Verbandsvertreter:innen den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nutzen müssen, ist für die Arbeitsgerichtsbarkeit von nicht unerheblicher Bedeutung, weil die Verbände – insbesondere mit Blick auf die Prozessvertretung – oft Verbands-Syndizi anstellen. In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt für Klarheit gesorgt: Auch Verbandssyndikusrechtsanwälte müssen den ERV nutzen. Ausnahmen gelten für sie nicht.
Ob die seit dem 1. Januar 2022 geltende aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auch Syndikusrechtsanwält:innen einschließt, die bei Verbänden arbeiten und deren Verbandsmitglieder beraten und vertreten, wurde in der Arbeitsgerichtsbarkeit bis dahin nicht immer einheitlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht zog jetzt einen Schlussstrich unter die Debatte (BAG Beschl. v. 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22)./p> Im konkreten Fall war ein Syndikusrechtsanwalt für einen Arbeitgeberverband tätig. Für eine Arbeitgeberin sollte er Berufung einlegen. Die Berufung erfolgte zunächst per Fax, später reichte er die Berufungsschrift im Original nach. Formfehler! Die gegnerische Partei berief sich darauf, dass der Syndikusrechtsanwalt den ERV hätte nutzen müssen, und rügte die Zulässigkeit der Berufung. /p> Das Landesarbeitsgericht kam zum gleichen Schluss, es bestätigte den Formfehler und verwarf die Berufung./p> § 46g ArbGG spricht für Nutzung des ERV Das Bundesarbeitsgericht teilte d