Viele Verbände erheben Informationen und erstellen daraus Statistiken für ihre Mitglieder. Unternehmen gewinnen dadurch ein besseres Verständnis der Märkte und können erfolgreicher auf ihnen agieren. Sie können sich auch mit anderen Unternehmen vergleichen, von ihnen lernen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Dies gilt insbesondere für das sogenannte Benchmarking. Solche wettbewerbsfördernden Wirkungen von Statistikarbeit der Verbände erkennen auch die Kartellbehörden durchaus an. Sie weisen aber darauf hin, dass Statistiken auch wettbewerbsbeschränkend wirken können, wenn sie nämlich Unternehmen helfen, ihr Wettbewerbsverhalten aufeinander abzustimmen. Kartellbehörden sprechen dann von Kollusion und verhängen Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen und Verbände, das Bundeskartellamt kann dies auch gegenüber beteiligten Mitarbeitern tun.
Um diese Risiken zu vermeiden, sollte man den Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen kennen und sich bei der Statistikarbeit in ihm bewegen. Ob eine Statistik kartellrechtlich akzeptabel ist oder nicht, hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann daher nur im Einzelfall beurteilt werden. Kartellbehörden prüfen aber regelmäßig drei Kriterien, die als Orientierung dienen können: (1) Ermöglicht es eine Statistik den Unternehmen, das gegenwärtige oder zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber besser einzuschätzen? Typisches Beispiel für eine Statistik, bei der dies der Fall ist und die kartellrechtlich problematisch wäre, ist eine Preisprognose, die ein Verband erstellt, indem er die Einschätzungen seiner Mitglieder zur Entwicklung der Marktpreise abfragt. Sie birgt das Risiko, dass die Unternehmen ihre Preispolitik an dieser „Verbandsprognose“ orientieren und so ihr Marktverhalten aneinander angleichen würden. Ähnliches würde für eine Prognose des eigenen Absatzes gelten. In solchen Fäll