Verbändereport AUSGABE 2 / 2004

Sponsoring im Steuerrecht – die neuen Erlasse der Finanzverwaltung

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In Deutschland werden bisher lediglich zwischen 3 Prozent und 5 Prozent des Gesamtfinanzierungsbedarfes von gemeinnützigen Organisationen und Berufsverbänden durch Sponsoringeinnahmen abgedeckt. Im Vergleich zum Ausland (19-Länder-Durchschnitt 11,0 Prozent) besteht somit noch ein erhebliches Steigerungspotenzial.

Unter Sponsoring wird „üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.“ (AEAO zu § 64, Nr. 7 Satz 1). Für die Verantwortlichen der gesponserten Organisation sind Grundkenntnisse über die steuerliche Einordnung verschiedenartiger Sponsoringmaßnahmen aufgrund der unterschiedlich hohen steuerlichen Belastung je nach Zuordnung zum ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unabdingbar.

Art und Umfang der Gegenleistung der gesponserten Organisation

  • Fehlende Gegenleistung
    Erbringt die Organisation keinerlei Gegenleistung für die Geld-/Sachzuwendung, liegt eine Sponsoringleistung nach obigen Maßstäben nicht vor; die Zuwendung der Mittel erfolgt aus rein altruistischen Motiven. Die Zuwendung erfolgt regelmäßig freiwillig und vollkommen unentgeltlich. Trotz des Gebotes der Unentgeltlichkeit toleriert die Finanzverwaltung noch Gegenleistungen, die nur einen geringen absoluten Wert haben (beispielsweise: Spendenzertifikate) und die auch im Verhältnis zur Höhe der Zahlung gering sind (beispielsweise: preiswertes Buchpräsent, das im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Körperschaft steht).

    Steuerlich liegt eine (steuerfreie) Spende vor, für die gemeinnützige Organisationen eine ordentliche Zuwendungsbestätigung ausstellen dürfen. Aufgrund der Zuordnung zum ideellen Bereich ist die Zuwendung körperschaft- und gewerbesteuerfrei zu vereinnahmen. Ebenso wenig fällt Umsatzsteuer mit der Folge an, dass die Organisationen keine Rechnung über den zugewendeten Betrag ausstellen dürfen.
  • (Geringfügige) Gegenleistung der gesponserten Organisation
    Bei den so genannten Duldungsleistungen gestattet die Organisation ihrem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens in der Weise, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Organisation hinweist; die Organisation selbst ist an den Maßnahmen nicht aktiv beteiligt. Allein der Sponsor lässt zum Beispiel unter seinem Firmennamen auf dem Briefkopf, in Werbeanzeigen oder auf der Verpackung seiner Produkte den Satz „Sponsor der XY-Organisation“ drucken (OFD Frankfurt v. 7.5.2003 – S 2741 A – 86 – St II 12, DStR 2003 S. 1206). Anstelle der Namensbezeichnung kann auch das Logo der gesponserten Organisation abgebildet sein.

Bei den so genannten Höflichkeitsgesten weist die gesponserte Organisation unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, auf die Unterstützung durch den Sponsor hin. Dies gilt unabhängig vom Abschluss eines Sponsoring-Vertrages mit der Verpflichtung zur Durchführung spezifizierter Leistungen. Höflichkeitsgesten liegen beispielsweise vor, wenn

  • die Körperschaft in der unteren Zeile ihrer Plakate für einen Kongress die Namen der sponsernden Firmen (mit und ohne Firmenlogo) druckt,
  • auf der Rückseite der Eintrittskarten der Name des Sponsors gedruckt wird,
  • anlässlich der Ausstellungseröffnung eine Pressekonferenz einberaumt wird, auf der der Sponsor einen größeren Scheck überreicht. Hierüber berichtet die örtliche Presse unter Hinweis darauf, dass die erfolgreiche Veranstaltung dank der Unterstützung des Sponsors ermöglicht wurde.
  • in einem Ausstellungskatalog oder der Vereinszeitschrift auf einer Seite unter der Überschrift „Wir danken unseren Sponsoren“ die Namen oder Logos der sponsernden Unternehmen abgedruckt werden,
  • ein Saal nach dem Sponsor benannt wird,
  • auf der Website der Körperschaft ein Logo des Sponsors platziert wird, ohne dass dieses mit der Website des Sponsors verlinkt wird.

Nach dem Satzeswortlaut einer neuen Verfügung der OFD Frankfurt (v. 7.5.2003 – S 2741 A – 86 – St II 12, DStR 2003 S. 1206) sind die Einnahmen ertragsteuerlich weder der Vermögensverwaltung noch einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund jedoch nicht nachvollziehbar, dass bei gemeinnützigen Organisationen eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7 lit. a AO nur in Höhe von 10 Prozent der Einnahmen (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), nicht aber in Höhe von einem Drittel des daraus erzielten Überschusses (= Vermögensverwaltung) möglich sein soll. Richtigerweise handelt es sich wohl um Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, die die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen steuerfrei stellt.

Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung führt dieselbe OFD Frankfurt v. 14.1.2003 – S 7100 A – 203 – St I 10, UStK Karte 49 aus, dass der Leistungsaustausch bei gemeinnützigen Organisationen steuerbar und auch mit 7 Prozent steuerpflichtig ist; die Sponsoringeinnahmen werden wie zur Vermögensverwaltung zugehörig qualifiziert. Für Berufsverbände bedeutet dies konsequenterweise die Anwendung des Regelsteuersatzes von 16 Prozent.

Die unterschiedliche ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung ist nicht sachgerecht. Sofern man ertragsteuerlich Einnahmen eines grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Billigkeitsmaßnahme steuerfrei stellt, sollten die gleichen Billigkeitsgründe auch eine Verneinung des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ermöglichen.

  • Zwischenschaltung einer unabhängigen Werbeagentur
    Zur ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung gehören die Einnahmen, die die Organisation aus der entgeltlichen Übertragung ihrer Werberechte im Ganzen oder eines bestimmten, abgrenzbaren Teils der Werbemöglichkeit an eine oder mehrere Werbeagenturen erzielt. Diese Regelung gilt speziell für gemeinnützige Organisationen; meines Erachtens ist sie auf Berufsverbände analog anzuwenden.

    Die Verpachtung der Werberechte wird jedoch nur dann anerkannt, wenn die Pachteinnahmen so bemessen sind, dass der Werbeagentur (und nicht der Organisation) ein angemessener Gewinn verbleibt (cirka 10 Prozent der Werbeeinnahmen).

    Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Sowohl bei gemeinnützigen Organisationen als auch bei Berufsverbänden liegt eine steuerbare und auch steuerpflichtige Leistung vor. Während diese bei gemeinnützigen Organisationen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen ist, findet bei Berufsverbänden der Regelsteuersatz Anwendung.
  • Aktive Gegenleistung der gesponserten Organisation
    Wird die gesponserte Organisation als Gegenleistung selber aktiv tätig und erbringt sie somit „klassische“ Werbeleistungen, sind die Sponsorengelder Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Dieser Betrieb kann bei gemeinnützigen Organisationen kein Zweckbetrieb sein (AEAO zu § 64, Nr. 10 Satz 2). Aktive Werbetätigkeit liegt vor, wenn
      • die Körperschaft Werbebeiträge, insbesondere Produktwerbung in ihrer Vereinszeitschrift aufnimmt,
      • sie dem Sponsor auf eigenen Veranstaltungen die Möglichkeit einräumt, Erklärungen zum Unternehmen und seinen Produkten abzugeben,
      • dem Sponsor aktive Werbeaussagen wie bspw. „Die XY-Organisation empfiehlt das Produkt XYZ“ gestattet werden,
      • der Sponsorenname auf dem Plakat größer als der Veranstaltungshinweis ist,
      • Tafeln und/oder Banderolen aufgestellt werden, auf denen sich nur der Name des Sponsors befindet,
      • eine Veranstaltung bzw. ein Wettbewerb nach seinem Sponsor benannt wird („XY-Pokal“),
      • die Logos der Sponsoren auf der Homepage der Organisation mit den jeweiligen Unternehmensseiten verlinkt werden.

Als Folge des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind die Einnahmen sowohl körperschaft- als auch gewerbesteuerpflichtig. Allein bei gemeinnützigen Organisationen tritt die Körperschaft-/ Gewerbesteuerpflicht nur ein, sofern die Einnahmen sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe die Besteuerungsgrenze von 30.678 Euro/Jahr und – wenn ersteres der Fall ist – der Gewinn den Freibetrag von 3.835 Eurobzw. der Gewerbeertrag den Freibetrag von 3.900 Euroim Jahr übersteigt. Infolge des Leistungsaustausches sind die Sponsoring-Einnahmen steuerbar und auch steuerpflichtig; die Einnahmen unterliegen dem Regelsteuersatz von 16 Prozent.

Bei der Gewinnermittlung sind von den Sponsorengeldern die Ausgaben, die unmittelbar durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst worden sind sowie die anteiligen Gemeinkosten abzuziehen, die auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallen. Ausgaben, die auch ohne Sponsoring in gleicher Höhe im ideellen Bereich oder dem Zweckbetriebsbereich angefallen wären, dürfen den Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht mindern; lediglich höhere Zusatzkosten infolge des Sponsoring sind beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerlich abzugsfähig. Gegenüber Berufsverbänden kommen gemeinnützige Organisationen bei der Gewinnermittlung in den Genuss des Privilegs, den Gewinn nach § 64 Abs. 6 AO pauschal mit 15 Prozent der Einnahmen ermitteln zu dürfen (AEAO zu § 64, Nr. 29 Satz 3).

Abgrenzungsprobleme bei mehreren unterschiedlichen Sponsoring-Maßnahmen

In der Praxis wird ein Sponsor regelmäßig nicht eine einzelne Maßnahme, sondern ein ganzes Bündel von (Sponsoring- und Werbe-)Aktivitäten bestellen. Schwierigkeiten können sich dabei immer dann ergeben, wenn es sich um vereinbarte Leistungen (in einem Vertragswerk) handelt, welche jedoch unterschiedlichen Sphären bei der gesponserten Organisation zuzuordnen sind. Die Aufteilung der Zahlungen des Sponsors auf die unterschiedlichen Sphären ist zulässig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert. Nicht notwendig ist dagegen, dass über die Leistungen separate Verträge abgeschlossen werden.

Beispiel:

Die XY-AG schaltet bei einer gemeinnützigen Organisation mehrere Anzeigen in deren Zeitschrift. Darüber hinaus erhält sie die Erlaubnis, auf ihrem Briefkopf auf die Unterstützung der Organisation hinzuweisen. Der Gesamtpreis beträgt 10.000 Euro; für die Anzeigen wären nach der allgemein gültigen Anzeigenpreisliste 6.000 Eurozu bezahlen.

Infolge des objektiven Aufteilungsmaßstabes sind 6.000 Eurodem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Anzeigen“ zuzuordnen, 4.000 Eurosind aufgrund der Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung ertragsteuerfrei.

Bei einem fehlenden objektiven Aufteilungsmaßstab ist eine klare und nachvollziehbare Aufteilung nicht möglich. Hier wird die Finanzverwaltung regelmäßig die gesamten Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. Zur Vermeidung dieser Problematik ist zu empfehlen, über die einzelnen Maßnahmen separate Verträge abzuschließen. Die vereinbarten Entgelte in den einzelnen Verträgen müssen dabei in einem ausgewogenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Gegenleistung stehen; bei einem krassen Missverhältnis wird die Finanzveraltung wiederum die Einnahmen aus sämtlichen Verträgen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen wollen.

Literatur:

Boochs, Wolfgang, Sponsoring in der Praxis, Neuwied/Kriftel 2000.

Neu, Norbert/Engelsing, Lutz, Die Besteuerung von Berufsverbänden, in: Neue Wirtschafts-Briefe 2002, F. 4, S. 4685-4692.

Schleder, Herbert, Steuerrecht der Vereine, 6. Aufl., Herne/Berlin 2001.

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