Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Vorstandsvergütungen in Vereinen ist häufig für alle Beteiligten ein Buch mit sieben Siegeln. Die Rechtsprechung trägt das Ihrige zur Verunsicherung bei. So hatte noch der Bundesfinanzhof seine Entscheidung, dass die Vergütung für die Tätigkeit des Präsidenten eines Industrieverbandes der Umsatzsteuer unterliegt, unter anderem darauf gestützt, dass der Verband dafür keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte (Urteil vom 14. Mai 2008, Az. XI R 70/07). Dies, so der BFH, sei ein Anzeichen dafür, dass die Funktion eines Verbandspräsidenten unternehmerisch, also selbstständig sei. Der BFH kam jedoch nicht auf die Idee, dass die Nichterhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Fall möglicherweise rechtlich fehlsam gewesen sein könnte. Dazu haben letztlich die Sozialgerichte das letzte Wort, und ihre Rechtsprechung scheint genau in die entgegengesetzte Richtung zu weisen.
Ein neues Urteil des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts (LSG SchlH vom 25.6.2015, Az. L 5 KR 125/13) sorgt nun insbesondere in den Verbandskreisen des Handwerks für erhebliche Unruhe, da es auf Sozialversicherungspflicht erkannte. Im Streitfall wollte der Sozialversicherungsträger von einer Kreishandwerkerschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Bezüge des Kreishandwerksmeisters nacherheben. Die Aufgaben eines Kreishandwerksmeisters ergeben sich zum einen aus der Handwerksordnung, zum anderen aus der Satzung der jeweiligen Kreishandwerkerschaft (KH). Diese Aufgaben ähneln denjenigen, die der Vorsitzende eines bürgerlich-rechtlichen Vereins zu erfüllen hat. Trügerischer Erfolg vor dem Sozialgericht Der KH war es in erster Instanz vor dem Sozialgericht zunächst gelungen, den Angriff der Sozialversicherung abzuwehren. Dabei argumentierte die KH, das Amt eines Kreishandwerksmeisters sei ein – nicht weisungsgebundenes -– Ehr