Wenn ein Verbandsgeschäftsführer aus Deutschland nach Frankreich reist, um dort eine Besprechung zu führen, „konkurrieren“ das deutsche und das französische Sozialversicherungsrecht um die Zuständigkeit. Zur Abgrenzung dieser Zuständigkeiten gibt es in der Europäischen Union eine Verordnung (VO 883/2004/EG) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Hier wird die Entsendung von Arbeitnehmern in Europa geregelt.
Die Europäische Union ist ein kompliziertes Gebilde, was nicht nur in der derzeitigen politischen Diskussion im Zuge des Austritts von Großbritannien deutlich wird, sondern sich auch auf die ganz praktische Arbeit der Verbände auswirken kann. Häufig haben insbesondere die Wirtschaftsverbände entweder eigene Büros in Brüssel, um mit den dortigen Institutionen zusammenzuarbeiten, oder kooperieren mit Schwesterverbänden auf europäischer Ebene. Hierzu finden Besprechungen und Termine in der Regel in Brüssel oder in Straßburg statt, die dann aus Sicht des hiesigen Verbandes eine Dienstreise des Verbandsgeschäftsführers oder eines anderen Mitarbeiters der Geschäftsstelle bedeuten. Ein solch banaler Vorgang, wo etwa ein Verbandsgeschäftsführer nach Brüssel oder Straßburg fährt, um eine zum Teil auch nur einige Stunden dauernde Besprechung abzuhalten, ist sozialversicherungsrechtlich gar nicht ohne Fallstricke. Zum Hintergrund: In Europa gibt es genauso viele Sozialversicherungssysteme wie Mitglied