Mit dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg nimmt ein Finanzgericht erstmals Stellung zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen bei einem Berufsverband. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verband mit der Verfolgung seiner ideellen Satzungszwecke unternehmerisch tätig, die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer und der Verband ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Sichtweise steht der Handhabung durch die Finanzverwaltung entgegen, die Berufsverbände grundsätzlich nicht als umsatzsteuerliche Unternehmer versteht, sodass Mitgliedsbeiträge keiner Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Folgerichtig hat das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt.
Das Urteil des Finanzgerichtes kann Vorteile für Verbände mit vorsteuerabzugsberechtigten Mitgliedern mit sich bringen. Um diese Vorteile zu erkämpfen, muss der Rechtsweg verfolgt werden, da die Finanzverwaltung an ihre in den Umsatzsteuerrichtlinien niedergelegte Sichtweise gebunden ist. Bislang wird zur Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in der Regel auf die Rechtsprechung und die Finanzverwaltungsauffassung bei Sportvereinen zurückgegriffen. Die Grundsätze, nach denen die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen zu beurteilen ist, erscheinen im Grunde nicht sonderlich komplex. Wendet man diese Grundsätze allerdings in der Praxis an, ergeben sich zum Teil schwierige Abgrenzungsprobleme, die der Vielfalt des Vereins- und Verbandslebens geschuldet sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Verbandes zur Erfüllung seiner den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke dient