Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen wurde am 22. Juli 2021 verkündet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es gilt für alle Unternehmen – ungeachtet der Rechtsform –, somit auch für Verbände. Der vorliegende Artikel zeigt auf, welche Maßnahmen, Pflichten und Anforderungen sich daraus konkret ergeben.
Die durch das Gesetz festgelegten hohen Schwellenwerte von 3.000 und 1.000 Mitarbeitern, welche von den Unternehmen erreicht werden müssen, um unter das Gesetz zu fallen, werden oftmals falsch interpretiert. Denn Unternehmen, die die Schwellenwerte überschreiten, werden die gesetzlichen Anforderungen innerhalb der Lieferkette weitergeben. Des Weiteren steht schon das europäische Lieferkettengesetz in den Startlöchern. Ursprünglich war hier ein Schwellenwert von 50 Mitarbeitern vorgesehen. Das Gesetz wurde nun aber aktuell geändert und neue Schwellenwerte definiert: In Gruppe 1 sind es 500 und in Gruppe 2 ist der Wert auf 250 Mitarbeiter festgelegt. Es ist geplant, das Gesetz bis 2024 in deutsches Recht umzusetzen. Die Sicherstellung der Menschenrechte in der Lieferkette hat eine lange Vorgeschichte. Im Jahr 2008 reichten Nichtregierungsorganisationen (NGO) wie Amnesty oder Germanwatch rechtliche Vorschläge für ein Lieferkettengesetz ein und es wurden zahlreiche Fallstudien erstellt. Bereits 2011 verab