Fall:
Der Verband besitzt einen dreiköpfigen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden A und seinen beiden Stellvertretern B und C besteht. Die Satzung sieht vor, dass der Verband durch den Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter vertreten wird. Der Verband besitzt ein eigenes Haus, in dem eine Wohnung an M vermietet ist. Da sich A und B im Urlaub befinden, erklärt M die Kündigung der Wohnung nur gegenüber C. Ist die Kündigung wirksam?
Antwort
Es ist zwischen der Aktiv- und Passivvertretung des Verbandes zu unterscheiden. Die Aktivvertretung bedeutet die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Verbandes durch den Vorstand (§ 26 Abs. 2 BGB), durch den besonderen Vertreter (§ 30 BGB) oder durch Bevollmächtigte (§ 164 BGB). Nach § 26 Abs.2 BGB kann der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegenüber Dritten durch die Satzung (nicht: durch Beschluss der Mitgliederversammlung) beschränkt werden. Ebenso kann durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden, deren Vertretungsmacht „sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte erstreckt, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt“ (§ 30 BGB). Dies kann also bedeuten, dass der Vorstand nur gemeinsam vertretungsberechtigt, während der besondere Vertreter — etwa für die Geschäfte der Verbandsgeschäftsstelle — alleinvertretungsberechtigt ist.
Anders ist im BGB die verbandliche Passivvertretung geregelt. Darunter versteht man die Entgegennahme von Willenserklärungen und die Kenntnis bestimmter rechtserheblicher Tatsachen. Solche Erklärungen sind gegenüber dem Verband auch dann wirksam, wenn sie nur gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden (§ 28 Abs. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, von der also auch durch Satzung nicht abgewichen werden kann. Gleiches gilt für die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Tatsachen. Wenn also nur ein Vorstandsmitglied bei Abschluss eines Kaufvertrags Kenntnis von einem Sachmangel hatte, kann der Verband die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend machen.
M konnte daher gegenüber C die Kündigung mit Wirkung gegen den Verband erklären.