Anfang Juli 2007 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Dazu ist allerdings noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, mit der aber zu rechnen ist. Der Bundesrat wird darüber im September 2007 beschließen. Das Gesetz sieht erhebliche Vereinfachungen und Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts vor.
Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts
Bisher waren die Vorschriften zum Gemeinnützigkeitsrecht sehr unübersichtlich teils in der Abgabenordnung (AO), teils in der Einkommensteuer-Durchführungsordnung (EStDV). Nicht alle gemeinnützigen Verbände waren automatisch auch spendenberechtigt, was in der Praxis nicht immer wahrgenommen wurde. Nunmehr werden alle gemeinnützigen Zwecke in der AO selbst aufgenommen, die einschlägigen — teilweise mit anderer Terminologie operierenden — Vorschriften in der EStDV werden aufgehoben. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements wird ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Ein gewisser Wermutstropfen liegt darin, dass die Aufzählung gemeinnütziger Zwecke in der AO nunmehr einen abschließenden Katalog darstellt. Im Einzelfall können aber die Landesfinanzbehörden über eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke entscheiden.
Verbesserung des Spendenrechts- und der Stiftungsförderung
Die Grenze für die einkommensteuerliche Abziehbarkeit von Spenden wird wesentlich, und zwar auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, erhöht. Bei Unternehmen wird die Grenze auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter erhöht. Die bisherige Großspendenregelung entfällt. Alle Spenden, die die 20-Prozent-Grenze überschreiten, können in den Folgejahren zeitlich unbegrenzt bis zur jeweiligen Höchstabzugsgrenze abgezogen werden. Ein vereinfachter Spendennachweis ist nun bei Spenden bis 200 Euro zulässig. Es reicht dann die Vorlage des Überweisungsträgers. Die Spendenhaftung wird bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf 30 Prozent des Spendenbetrags ermäßigt (bisher: 40 Prozent).
Mitgliedsbeiträge bei Kulturfördervereinen sind demnächst auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die kulturellen Betätigungen des Vereins in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind nun bis zu einem Betrag von 1 Million Euro abzugsfähig (bisher: 307.000 Euro).
Sonstige technische Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht der AO
Zugleich wurden eine Reihe technischer Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht der AO eingeführt. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:Gemeinnützige Verbände dürfen künftig Räume und Arbeitskräfte nicht nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, sondern auch an Körperschaften des öffentlichen Rechts überlassen. Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 35.000 Euro erhöht (bisher: 30.678 Euro). In entsprechender Höhe wurde auch die Obergrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung angehoben.
Flankierende Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige
Zusätzlich wurden für Ehrenamtliche folgende, wenn auch nicht sonderlich aufregende Verbesserungen eingeführt:Der sog. Übungsleiter-Freibetrag wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro erhöht.Für ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde eine neue steuerfreie Pauschale in Höhe von 500 Euro pro Jahr eingeführt.
Wie bereits ausgeführt, ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten. Dazu ist noch die im Monat September zu erwartende Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Spenden- oder Stiftungswillige werden folglich aus Vorsichtsgründen mit der Entfaltung weitergehender Zuwendungen einstweilen noch warten, bis das Gesetz tatsächlich in Kraft getreten ist. (WE)