Mit einer kleinen, aber weitreichenden Reform haben Bundestag und Bundesrat den Bestand der Künstlersozialkasse gesichert. Kernelement ist dabei die massive Erhöhung der Zahl der Prüfungen durch die DRV von vorher 70.000 auf nunmehr 400.000 pro Jahr. Dass hiervon auch Verbände und Vereine betroffen sein werden, zeigt ein jüngst ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts zur Abgabepflicht der Bundessteuerberaterkammer.
Die Künstlersozialabgabe dient einem guten Zweck: Mithilfe dieser Abgabe unterstützt die Künstlersozialkasse (KSK) die soziale Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Wer etwa als freier Autor, Musiker oder Schauspieler bei der KSK gemeldet ist, zahlt in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein und bekommt einen Zuschuss von 50 Prozent zu den Beiträgen – für Selbstständige ist das eine sehr günstige und daher beliebte Form der Absicherung. Entsprechend steigt die Zahl der nach dem KSVG versicherten Künstler jedes Jahr auf inzwischen fast 180.000. Die von der KSK gezahlten Zuschüsse müssen jedoch finanziert werden. Dies übernimmt nur zum kleineren Teil der Staat, der größere Teil wird über die Künstlersozialabgabe erwirtschaftet. Diese Abgabe müssen alle Unternehmen und Einrichtungen zahlen, die regelmäßig mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten arbeiten, etwa im Rahmen der Eigenwerbung. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle, auch öffentl