Rechtsberatung und Prozessvertretung gehören weitverbreitet zur normalen Betätigung von Berufsverbänden. Bei einigen Verbänden bilden Rechtsberatung und Prozessvertretung sogar den Hauptinhalt ihrer Tätigkeit. Daher hat sich schon immer die steuerliche Frage gestellt, ob diese Betätigungen unternehmerischer Natur sind und die entsprechenden Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Nun mehren sich die Hinweise, dass die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung nicht mehr festhalten will.
Bereits im Jahre 1979 hatte das BMF in einem förmlichen Schreiben die Auffassung vertreten, dass diese Tätigkeiten zwar zu umsatzsteuerbaren Umsätzen führen, diese aber als versicherungsähnlich anzusehen und daher von der Umsatzsteuer befreit seien. Auch eine Versicherungsteuerpflicht hatte das BMF verneint. Angesichts zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel hatte die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung in den Neunzigerjahren nochmals – wenn auch nur verwaltungsintern – bestätigt. Seither gehen die betroffenen Verbände einhellig davon aus, dass ihre rechtsberatende Tätigkeit, einschließlich der Prozessvertretung, keine Umsatzsteuer auslöst. Dementsprechend wurde auf diese Leistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahre 2005 die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen und Umsatzsteuerpflicht bei Beratung durch einen Haus- und Grundbesitzerverein angenommen (Urteil vom 15.7.2005, I B 58/04, BFH/NV 2005, 2061). Da dieses Urteil aber