Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt – die Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 1. Januar 2016 wirft vor allem für angestellte Unternehmensjuristen Fragen zum korrekten Führen der Berufsbezeichnung auf.
Zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Dies wirft jedoch für angestellte Unternehmensjuristen neue Fragen auf. Die Juristen, die nicht die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt beantragen bzw. bei denen diese Zulassung abgelehnt wird, sind häufig schon jetzt als Rechtsanwalt zugelassen. Die Rechtsanwaltszulassung bezieht sich auf eine Nebentätigkeit, die sie neben der Tätigkeit in einem Unternehmen oder einem Verband ausüben. Im Sinne des anwaltlichen Berufsrechts ist aber jede andere Tätigkeit ein „Zweitberuf“. Regelmäßig wird auf Visitenkarten oder Geschäftsbriefen von Unternehmen und Verbänden jedoch der Titel Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Namensnennung des Mitarbeiters angegeben. Der neu eingeführte Titel „Syndikusrechtsanwalt“ ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Sie darf nur von demjenigen geführt werden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Bekanntlich muss die Tätigkeit des Mita