Im Juni 2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt, der künftig erhebliche Auswirkungen auch auf Vereine und Verbände haben wird. Kern der Veränderung ist die Implementierung einer Eintragungspflicht in das Transparenzregister auch für bisher von dieser Verpflichtung ausgenommenen Rechtsformen wie der des eingetragenen Vereins (e.V.).
I. Hintergrund der Rechtsänderung Nach der für das Transparenzregister maßgeblichen EU-Geldwäscherichtlinie sind die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten zu vernetzen, sodass hierdurch die Praktikabilität sowie die digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters gestärkt werden. Voraussetzung der Vernetzung ist allerdings das Vorhandensein einheitlicher strukturierter Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten. Mit dem aktuellen Format kann dies nur eingeschränkt dargestellt werden und führte bisher dazu, dass keine grenzübergreifenden Datensätze vorhanden sind. Dies insbesondere, da das deutsche Transparenzregister bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet war, indem es für die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften grundsätzlich auf diese Register verweist und bisher schwerpunktmäßig (nur) anderen Rechtseinheiten (z.B. Stiftungen) eine aktive Meldung zum Transparenzregister