Erwähnungen in der Presse erreichen eine große Öffentlichkeit und sind auch aus verschiedenen anderen Gründen für Unternehmen, Organisationen und Verbände von großer Bedeutung. Vielfach werden die Veröffentlichungen gesammelt und zu einem Pressespiegel zusammengefasst, der dann an die Mitglieder oder an Dritte verschickt oder diesen über die Verbandswebsite zugänglich gemacht wird. Anhand dieser Erwähnungen in der Presse lassen sich somit Verbands- und Öffentlichkeitsarbeit gut darstellen. Pressespiegel können aber auch wichtig sein, um Meinungsbilder zu verschiedenen Themen zu erstellen.
Obwohl diese Vorgehensweise viele Vorteile mit sich bringt – stellt sie doch oftmals eine effektive, kostengünstige Werbemaßnahme für den Ersteller dar – ist sie juristisch betrachtet durchaus mit Vorsicht zu genießen. Die im Pressespiegel verwendeten Beiträge sind nämlich, mit wenigen Ausnahmen, urheberrechtlich geschützt, sodass bei ihrer Nutzung bestimmte gesetzliche Vorgaben beachtet werden müssen. Wer das versäumt, den kann es schnell teuer zu stehen kommen. Urheberrechtsschutz von Presseartikeln Das Urheberrecht – genauer das Urheberrechtsgesetz (UrhG) – schützt das sogenannte geistige Eigentum des Werkschaffenden vor der unerlaubten Nutzung durch Dritte. Auf diese Weise ist dem Urheber die „Unversehrtheit“ und größtmögliche Verwertung seines Werkes sicher. Mit der Ausnahme von reinen Sachdarstellungen (z. B. Pressemeldungen von Polizei und Justiz) fallen auch journalistische Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften und professionelle Blogbeiträge unter die urheberrechtlich ges