Seit 1983 muss jeder, der regelmäßig oder gelegentlich von selbständigen Künstlern oder Publizisten gegen Entgelt Leistungen entgegennimmt, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse in Wilhemshaven abführen. Bei Verbänden können hiervon vor allem Verbandszeitschriften, Broschüren und Jahresberichte, aber auch Honorare für Künstler bei Verbandsveranstaltungen betroffen sein.
Für welche Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?
Die Künstlersozialabgabe ist für künstlerische, publizistische und werbliche Dienstleistungen und Werke zu zahlen, sofern sie von einem selbständig Tätigen gegen Entgelt erbracht werden. Abgabeschuldner ist derjenige, der die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, beispielsweise ein Verband. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistungen von dem Dienstleistungserbringer haupt- oder nebenberuflich oder auch überhaupt nicht berufsmäßig erbracht werden, wie dies beispielsweise bei Studenten, Beamten oder Pensionären der Fall sein kann. Entscheidend ist nur, dass im Einzelfall eine Vergütung gezahlt worden ist.
Abgabepflichtig ist die entgeltliche Inanspruchnahme aller Art von künstlerischen oder publizistischen Leistungen. Das reicht von Autorenhonoraren über honorierte Fotos, werbliche Designs bis hin zum Auftritt von Entertainern. Verbände werden solche Tatbestände in der Regel verwirklichen, wenn sie eigene Publikationen herausgeben, Messestände konzipieren lassen oder Künstler für Verbandsveranstaltungen engagieren.
Wer ist abgabepflichtig?
Zur Zahlung der Abgabe ist jeder verpflichtet, der die genannten Leistungen gegen Entgelt in Anspruch nimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Künstler oder publizistisch Tätige überhaupt der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse unterliegt. Selbst wenn dieser von der Versicherungspflicht befreit ist oder — etwa als nebenberuflich tätiger Beamter — bereits Anspruch auf eine Pension hat, fällt die Künstlersozialabgabe an.
Wegen eigener finanzieller Probleme scheint die Künstlersozialkasse gegenwärtig verstärkt auch bei Verbänden die Abgabe geltend zu machen.
Wie läut das Verfahren ab?
Jeder, der gegen Entgelt die genannten künstlerischen oder publizistischen Leistungen entgegennimmt, hat die Jahresaufwendungen hierfür unter Einschluss der Sachkosten zu dokumentieren und bis zum 31. März der Folgejahres ohne Aufforderung der Künstlersozialkasse zu melden. Gegen jeder, der dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, kann ein Bußgeld bis 5.000 Euro verhängt werden.
Aufgrund der gemeldeten Zahlen wird die Künstlersozialabgabe festgelegt, die je nach Art der Leistung bei rund 5,5 Prozent der Jahreshonorarsumme einschließlich der Sachkosten liegt.
Die Künstlersozialabgabe kann rückwirkend für fünf Jahre festgesetzt werden.