Es geschieht nicht oft, dass sich das Steuerrecht für Berufsverbände ändert. Doch seit Anfang des Jahres 2017 gibt es durch den neuen § 2b UStG epochale Änderungen für öffentlich-rechtliche Berufsverbände wie z. B. Berufskammern, Innungen oder Kreishandwerkerschaften. Epochal deshalb, weil der deutsche Gesetzgeber jetzt endlich in deutsches Recht umsetzt, womit er nicht weniger als 40 (!) Jahre im Verzug ist.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlich-rechtlichen Berufsverbände wird nun grundlegend anders geregelt als bisher. Und weil die Änderungen so gravierend sind, hat der Gesetzgeber den betreffenden Verbänden ein Trostpflaster serviert: Sie dürfen für eine vierjährige Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2020 noch die bisherige Umsatzsteuer-Regelung anwenden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2016 eine entsprechende Optionserklärung gegenüber ihrem Finanzamt abgegeben hatten. Die meisten Verbände werden diese Option wohl ausgeübt haben, um Zeit zu gewinnen. Dennoch sollten sich alle Verbände beizeiten auf die Änderungen einstellen, die spätestens ab 2021 gelten werden. Warum die bisherige Regelung für Verbände so vorteilhaft war Die bisherige Regelung in § 2 Absatz 3 UStG hatte zum Ergebnis, dass die öffentlich-rechtlichen Verbände nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer behandelt wurden, mit allen sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Folgen. Es kam also ma�