Darauf sollten sich Verbände einstellen: Eine aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München vom 24. März 2016 greift erneut die Problematik des Herausgabeanspruchs von einzelnen Mitgliedern eines Verbandes bezüglich der Mitgliederlisten auf – und räumt den Mitgliedern damit erneut weiter greifende Ansprüche auf die Kontaktdaten anderer Verbandsmitglieder ein.
Seit einigen Jahren entlädt sich eine in einem Verband aufgetretene Streitigkeit mit einem einzelnen Mitglied häufig darin, dass dieses Mitglied selbst in Kontakt mit den anderen Mitgliedern treten will. Die Hintergründe können vielfältig sein. Einmal ist es ein Mitglied, dessen Themen nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung auftauchen, in einem anderen Falle geht es um ein Mitglied, welches mit seinen Wahlvorschlägen nicht durchdringen kann. Das Oberlandesgericht München hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitglied aus einem Verband – nach seiner Auffassung zu Unrecht – ausgeschlossen wurde (OLG München, Urteil vom 24. März 2016, Az. 23 U 3886/15). Bei dem fraglichen Verband handelt es sich um einen Dachverband, der letztlich aus Mitgliedsorganisationen bestand, bei denen rund 200.000 natürliche Personen eine Mitgliedschaft begründet hatten. Hier hat das Oberlandesgericht München in 2. Instanz entgegen der Entscheidung des Landgerichts München geurteilt, ein solche